3.5.1 Allgemeines

 

Rz. 54

In der KapESt-Bescheinigung ist nicht nur der Name des Gläubigers der Kapitalerträge anzugeben, sondern auch dessen genaue, tatsächliche Anschrift mit Straße, Hausnummer und Wohnort.

 

Rz. 55

Weicht die in der Steuerbescheinigung angegebene Anschrift des Gläubigers der Kapitalerträge von derjenigen ab, unter der er bei dem für ihn zuständigen FA geführt wird, so wird dies nicht beanstandet, wenn kein Zweifel daran besteht, dass es sich um ein und dieselbe Person handelt. Bestehen jedoch Zweifel an der Identität, wird das FA den Anteilseigner bzw. Gläubiger auffordern, den Sachverhalt aufzuklären. Soweit erforderlich, hat der Anteilseigner bzw. Gläubiger der Kapitalerträge eine berichtigte Steuerbescheinigung vorzulegen.

 

Rz. 56

Zur Ausstellung der KapESt-Bescheinigung auf den Namen des Gläubigers der Kapitalerträge in den Fällen der Depotverwahrung der Wertpapiere (auch bei Nießbrauch-, Treuhand- oder Ander-Depots) sowie bei Depotverwahrung im Ausland hat die Finanzverwaltung[1] Stellung genommen.[2]

 

Rz. 56a

Die Finanzverwaltung hat die Aussteller von Steuerbescheinigungen angewiesen, dass das Kreditinstitut, bei dem ein Wertpapierdepot unterhalten wird, bei Fehlen gegenteiliger Anhaltspunkte davon ausgehen, dass der Depotinhaber der steuerliche Anteilseigner und Gläubiger der Kapitalerträge ist. Ist dem Kreditinstitut bekannt, dass der Depotinhaber nicht der steuerliche Anteilseigner ist, darf es eine Steuerbescheinigung auf den Namen des Depotinhabers dagegen nicht ausstellen.[3]

 

Rz. 56b

Die Vorlage einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung entbindet nicht von der Verpflichtung zur Ausstellung einer Steuerbescheinigung.[4] Dies folgt schon aus dem Wortlaut des § 45a Abs. 2 S. 1 EStG ("auf Verlangen").

 

Rz. 57

Im Schreiben v. 15.12.2017 ist die Finanzverwaltung[5] auf eine Reihe von Sonderfällen bei der Ausstellung der KapESt-Bescheinigung und deren Weiterleitung an den Berechtigten bzw. der Aufteilung der KapESt auf mehrere Berechtigte eingegangen:

  • Rz. 17–20 für Zinsen aus Mietkautionen,
  • Rz. 21f. für Zinsen aus der Anlage von Instandhaltungsrücklagen von Wohnungseigentümergemeinschaften,
  • Rz. 23 für Zinsen aus Notaranderkonten, wobei diese Regelungen nach

    • Rz. 24 auf Erträge aus Anderkonten von Rechtsanwälten, Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Steuerberatungsgesellschaften sowie Wirtschaftsprüfern, vereidigten Buchprüfern, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften entsprechend anzuwenden sind,
    • Rz. 25 für Zinsen aus Gemeinschaftskonten bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften.
 

Rz. 58

Gehören die Gesellschaftsanteile bzw. Wertpapiere zum Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft, ist die KapESt-Bescheinigung auf den Namen der Personengesellschaft auszustellen. In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn die Anteile am Kapitalvermögen einer anderen Gesamthands- oder einer Bruchteilsgemeinschaft gehören. Stehen die Anteile oder Wertpapiere aber im Alleineigentum eines Gesellschafters, ist die KapESt-Bescheinigung selbst dann auf dessen Namen auszustellen, wenn die Anteile oder Wertpapiere zum Sonderbetriebsvermögen der Personengesellschaft gehören.[6]

 

Rz. 59

Nach § 43 Abs. 1 S. 3 EStG (§ 43 EStG Rz. 120) ist Bemessungsgrundlage für den zu bescheinigenden Steuerabzug i. S. d. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 sowie S. 2 EStG der volle Kapitalertrag – unabhängig davon, dass diese Bezüge im Betriebsvermögen bei einer natürlichen Person als Anteilseigner i. V. m. § 3 Nr. 40 Buchst. d EStG nur zu 60 % der Besteuerung nach dem Teileinkünfteverfahren unterliegen oder bei einer Körperschaft als Anteilseigner nach § 8b Abs. 1 KStG bei der Einkommensermittlung ganz außer Ansatz bleiben. Die Besteuerung nach dem Teileinkünfteverfahren erfolgt erst bei der Veranlagung zur ESt bzw. KSt. Dabei wird die KapESt nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 S. 1 EStG auch insoweit auf die bei der Veranlagung festgesetzte ESt oder KSt angerechnet, als sie auf die nach § 3 Nr. 40 EStG oder nach § 8b Abs. 1 KStG bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleibenden Bezüge entfällt.[7]

 

Rz. 60

Als Maßstabsteuer für den SolZ wirkt sich der Betrag der zu erhebenden KapESt automatisch auf die Höhe des zu erhebenden und in der Steuerbescheinigung anzugebenden SolZ zur KapESt aus (Rz. 66).

[2] Zur Kennzeichnung der Steuerbescheinigung in Schalterfällen (Tafelgeschäften) § 44 EStG Rz. 45.
[6] Zur Zurechnung der Kapitalerträge sowie der KapESt bei der gesonderten Feststellung i. S. d. § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a i. V. m. Abs. 5 Nr. 2 AO; BMF v. 15.12.2017, IV C 1 – S 2401/08/10001:018, Rz. 9, BStBl I 2018, 13; Frotscher, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 180 AO Rz. 50ff.
[7] § 43a EStG Rz. 15 zum Steuerabzug in Fällen, in denen vom Kreditinstitut bei de...

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