Rz. 1b

§ 45 S. 2 EStG nimmt Bezug auf die Fälle des § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Buchst. a S. 2 EStG. Gem. § 45 S. 3 EStG ist in den Fällen des 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG die Erstattung von KapESt an den Erwerber von Zinsscheinen nach der allg. Erstattungsvorschrift des § 37 Abs. 2 AO ausgeschlossen.

Nach § 50d Abs. 1 S. 12 EStG gilt § 45 EStG für die Erstattung der KapESt entsprechend. D. h., dass auch im Fall des Erstattungsanspruchs nach § 50d Abs. 1 EStG die Erstattung an einen anderen als den Anteilseigner ausgeschlossen ist.

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