Rz. 1

§ 45 EStG ist eine Vorschrift, die bestimmte Ausnahmen für den Anspruch auf Erstattung von KapESt regelt.[1] Die Vorschrift schließt in S. 1 die Erstattung von KapESt an den Zahlungsempfänger aus, wenn die Auszahlung nicht an den Anteilseigner selbst erfolgt, sondern an einen Dritten. S. 2 EStG ermöglicht dem Erwerber eines Dividendenanspruchs, abweichend von der Grundaussage in S. 1, die Erstattung der auf die Dividendenzahlung einbehaltenen KapESt, wenn bereits anlässlich der Veräußerung des Dividendenanspruchs KapESt einbehalten wurde. S. 3 der Vorschrift schließt die Erstattung von KapESt an den Erwerber von Zinsscheinen nach § 37 Abs. 2 AO ausdrücklich aus.

[1] Paintner, DStR 2014, 1621.

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