Rz. 1

§ 44b EStG enthält Vorschriften über die verschiedenen Verfahren zur Entlastung des Gläubigers von der KapESt im Wege der Erstattung. Die verschiedenen Erstattungsvorschriften kommen nur dann zur Anwendung, wenn nicht vom KapESt-Abzug gem. § 44a EStG Abstand genommen wurde. § 44b EStG regelt zwei verschiedene Verfahren, nach denen die von Kapitalerträgen i. S. d. § 43 EStG einbehaltene und abgeführte KapESt auf Antrag erstattet wird, und zwar

  • vom FA, an das die KapESt abgeführt wurde, in den Fällen des Abs. 5 (Rz. 34ff.) und
  • mit Wirkung für Kapitalerträge, die nach dem 31.12.2009 zufließen, vom Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut, welches Wertpapiere, Wertrechte oder sonstige Wirtschaftsgüter für den Gläubiger verwahrt, in den Fällen des Abs. 6 (Rz. 74ff.).

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