Rz. 148

Nach § 1 Abs. 2 SolZG 1995 sind auf die Festsetzung und die Erhebung des SolZ die Vorschriften des EStG und des KStG entsprechend anzuwenden (§ 44 EStG Rz. 18). Die Behandlung des SolZ als Zuschlagsteuer folgt somit der Behandlung der einzubehaltenden und abzuführenden KapESt. Das bedeutet, dass in den Fällen, in denen nach § 44a EStG vom Steuerabzug Abstand zu nehmen ist, in gleicher Weise von der Erhebung des SolZ Abstand zu nehmen ist.

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