Rz. 139

Nach den Neuregelungen des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren[1] wird der Steuerabzug bei inländischen Dividenden aus sammelverwahrten Aktien mit Wirkung zum 1.1.2012 von der Aktiengesellschaft auf die auszahlende Stelle verlagert. D. h., die Dividende wird grundsätzlich in voller Höhe (brutto) innerhalb der Verwahrkette weitergeleitet. Erst bei Auszahlung an den Aktionär durch das Kreditinstitut, mit dem der Aktionär den Depotvertrag geschlossen hat (depotführende Stelle), werden die KapESt und der SolZ einbehalten.

 

Rz. 140

Eine Ausnahme gilt für die Fälle, in denen die Dividenden an ein ausl. Institut weitergeleitet werden. In den Auslandsfällen hat die letzte inländische Stelle i. S. d. § 44 Abs. 1 S. 4 Nr. 3 Buchst. a EStG (i. d. R. Clearstream Banking AG, nachfolgend CBF genannt) einen Steuerabzug (erster Kapitalertragsteuerabzug) vorzunehmen, sodass nur die Netto-Dividende an das ausl. Institut weitergeleitet wird. Die letzte inländische Stelle i. S. d. § 44 Abs. 1 S. 4 Nr. 3 Buchst. a EStG ist somit selbst auszahlende Stelle. Somit wird in den Fällen der Dritt- oder Zwischenverwahrung im Ausland durch CBF auch dann ein Steuereinbehalt in voller Höhe von 25 % vorgenommen, wenn dies aus Sicht des Kunden materiell-rechtlich nicht gerechtfertigt ist, weil dieser Verluste zur Verrechnung hat oder die Steuer aufgrund der KiSt-Verpflichtung zu senken wäre. Auch die Berücksichtigung von Freistellungsaufträgen bzw. NV-Bescheinigungen ist bei diesem Steuerabzug nicht möglich, weil der Gläubiger nicht bei CBF als Kunde legitimiert ist, es also an einer direkten Kundenbeziehung fehlt. Sobald das inländische Kreditinstitut, das die Aktien bzw. Investmentanteile im Ausland verwahrt, die Dividende dem Gläubiger gegenüber gutschreibt, muss es erneut einen Steuerabzug vornehmen und über diesen Steuereinbehalt auch eine Steuerbescheinigung auf Verlangen des Kunden ausstellen.

 

Rz. 141

Die letzte inländische Stelle, die den Steuerabzug vor Überweisung der Kapitalerträge an eine ausl. Stelle vorgenommen hat, bescheinigt auf Antrag der inländischen depotführenden Stelle durch Ausstellung einer Sammel-Steuerbescheinigung entsprechend dem amtlichen Muster[2] für den beantragten Aktienbestand die Höhe der abgerechneten Kapitalerträge sowie die darauf entfallende KapESt und SolZ. Für die Sammel-Steuerbescheinigung gilt § 45a Abs. 5 und 6 EStG entsprechend. Die inländische depotführende Stelle leitet den Antrag auf Erteilung einer Sammel-Steuerbescheinigung über ihre ausl. Verwahrstelle, die den Bestand im Ausland für sie verwahrt.

 

Rz. 142

Wird der Bestand von der ausl. Lagerstelle des depotführenden inländischen Institutes nicht direkt bei der letzten inländischen auszahlenden Stelle verwahrt und sind für den Gesamtbestand oder Teilbestände weitere ausl. Verwahrstellen zwischengeschaltet, hat die letzte inländische auszahlende Stelle in einer oder mehreren Sammel-Steuerbescheinigungen anzugeben, an welche(n) ausl. Zwischenverwahrer die Auszahlung der Kapitalerträge erfolgt ist.[3]

 

Rz. 143

Der Antrag auf Erteilung einer Sammel-Steuerbescheinigung kann nur für Dividendenerträge aus Aktien gestellt werden, die mit Dividendenanspruch erworben und mit Dividendenanspruch geliefert wurden. Bei den Kapitalerträgen muss es sich um echte Dividenden mit Steuerabzug handeln. Dies ist nach Ansicht der Finanzverwaltung der Fall, wenn dem depotführenden inländischen Institut der Nachweis vorliegt, dass die Papiere bei der aus. Lagerstelle für den Anleger bereits zum Dividendenstichtag "cum Dividende" beliefert waren, das depotführende inländische Institut nachweisen kann, dass bei der jeweiligen letzten ausl. Lagerstelle in der Verwahrkette zum Dividendenstichtag keine offenen Positionen aus Käufen bestanden oder die Aktien sich bereits zum vorhergehenden Stichtag im Depot des Anlegers befanden und über den Dividendenstichtag weder verliehen noch in Pension gegeben worden sind.[4]

 

Rz. 144

Vom Antragsteller muss im Antrag nicht erklärt werden, dass die materiellen Voraussetzungen für die Ausstellung einer Sammel-Steuerbescheinigung vorliegen. Liegen die oben genannten Voraussetzungen vor, kann die depotführende Stelle vom Steuerabzug Abstand nehmen.

 

Rz. 145

Geht bei dem inländischen Institut im Falle der Auslandszwischenverwahrung eine Zahlung nur in Höhe der Nettodividende ein, ist dennoch von dem als Bruttodividende bekannt gemachten Betrag KapESt und SolZ sowie ggf. KiSt einzubehalten. Denn neben einer echten Dividende und einer Kompensationsleistung im Rahmen einer Bruttoregulierung mit Steuerabzug kommt als dritte Variante eine Nettoregulierung im Ausland ohne Steuerabzug in Betracht. Hinsichtlich dieses Steuerabzugs hat das inländische Institut genauso zu verfahren, wie wenn die Bruttodividende von der Wertpapiersammelbank nur über inländische Verwahrstellen weitergeleitet worden wäre (Verlust...

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