Rz. 58

Den Steuerabzug vom Kapitalertrag muss der zum Steuerabzug Verpflichtete (d. h. der Schuldner der Kapitalerträge, die den Verkaufsauftrag ausführende Stelle bzw. die die Kapitalerträge auszahlende Stelle) in dem Zeitpunkt vornehmen, in dem die Kapitalerträge dem Gläubiger nach den Regeln des § 44 EStG zufließen.

 

Rz. 59

Die Zuflussregeln des § 44 EStG sollen dem zum Steuerabzug Verpflichteten die Erfüllung seiner Einbehaltungs- und Abführungspflicht (Rz. 14ff.) erleichtern. Das ist insbesondere im Zusammenhang mit der Erhebung derjenigen KapESt von Bedeutung, die ohne Rücksicht auf die persönlichen Verhältnisse des Gläubigers der Kapitalerträge in seiner Eigenschaft als Stpfl. vom Schuldner der Kapitalerträge einbehalten wird.

 

Rz. 60

Für den Steuerabzug vom Kapitalertrag ist es gem. § 43 Abs. 4 EStG grundsätzlich ohne Belang, ob der Gläubiger der Kapitalerträge die Anteile an der betreffenden Körperschaft bzw. die Wertpapiere, aus denen ihm die steuerabzugspflichtigen Einnahmen zufließen, im Privatvermögen oder im Betriebsvermögen hält und ob er (wenn die Anteile bzw. die Wertpapiere im Betriebsvermögen gehalten werden) seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1 EStG oder § 5 EStG) oder durch Einnahmen-Überschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) ermittelt. Lediglich bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für den KapESt-Abzug wird zwischen privaten Einkünften aus Kapitalvermögen und Kapitalerträgen unterschieden, die gem. § 20 Abs. 8 EStG zu anderen Einkunftsarten gehören. Die Berücksichtigung von negativen Kapitalerträgen und ausl. Steuern ist im KapESt-Abzugsverfahren gem. § 43a Abs. 3 S. 7 EStG nur bei privaten Kapitalerträgen möglich (§ 43a EStG Rz. 106d).

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