Rz. 107

Für die Erhebung von Zuschlagsteuern zur ESt bzw. zur KSt wird auch die KapESt als Bemessungsgrundlage herangezogen. Als solche Zuschlagsteuer wird nach § 1 i. V. m. den §§ 3 und 4 SolZG seit Vz 1995 der Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe zur ESt und KSt erhoben (§ 3 SolZG Rz. 2 und 15).

 

Rz. 108

Nach § 1 Abs. 2 SolZG 1995 sind auf die Festsetzung und Erhebung des SolZ die Vorschriften des EStG und des KStG entsprechend anzuwenden. Die Behandlung der Zuschlagsteuer folgt somit der Behandlung der einbehaltenen und abgeführten KapESt bzw. des einbehaltenen und abgeführten Zinsabschlags.

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