Rz. 106a

Mit dem Ziel der leichteren Administrierbarkeit der kapitalertragsteuerlichen Vorschriften hat der Gesetzgeber mit Art. 1 Nr. 16 Buchst. b) und Nr. 27 des JStG 2010 v. 8.12.2010[1] Abs. 3a in § 20 EStG bzw. S. 7 in § 43a Abs. 3 EStG eingefügt. Die Neuregelungen betreffen nach § 52a Abs. 1 EStG Kapitalerträge, die dem Gläubiger nach dem 31.12.2008 zufließen. Die Vorschriften sind anzuwenden, wenn dem zum Steuerabzug Verpflichteten ein Fehler bei der Ermittlung der KapESt unterläuft.[2] Die Möglichkeit der Durchführung des "Fehlerstornos" nach dem Anwendungsschreiben zur Abgeltungsteuer hat ausweislich der Gesetzesbegründung neben der Regelung in § 43a Abs. 3 S. 7 EStG weiter Bestand.[3]

 

Rz. 106b

Am Kalenderjahresende tritt bei den auszahlenden Stellen regelmäßig eine Zäsur ein, weil diese die von ihnen verwalteten Verlustverrechnungssalden gem. § 43a Abs. 3 S. 3, 4 EStG ins Folgejahr vorzutragen bzw. zu bescheinigen haben; daneben haben sie auf Verlangen eine Jahressteuerbescheinigung auszustellen, die alle für die Veranlagung nach § 32d EStG erforderlichen Angaben enthält (§ 45a EStG Rz. 54ff.). Es wäre kaum administrierbar, wenn auszahlende Stellen nachträglich bekannt gewordene Änderungen der Bemessungsgrundlage für die KapESt rückwirkend zu berücksichtigen hätten, da die Verlustverrechnungssalden und die bereits erteilten Jahressteuerbescheinigungen in diesen Fällen regelmäßig betroffen wären. Außerdem wären alle späteren Geschäftsvorfälle aufgrund einer rückwirkenden Korrektur erneut abzurechnen.

Um diese aufwendige Rückabwicklung zu vermeiden, bestimmt § 43a Abs. 3 S. 7 EStG, dass Korrekturen lediglich mit Wirkung für die Zukunft zu berücksichtigen sind, das Vorjahr somit von der Fehlerkorrektur unberührt bleibt.[4] "Mit Wirkung für die Zukunft" meint, dass Verhältnisse im Zeitpunkt des Bekanntwerdens des Fehlers maßgeblich sind.[5]

Damit es in solchen Fällen nicht zu einer zwingenden Korrektur im Rahmen der Veranlagung kommt, sichert § 20 Abs. 3a EStG den gewünschten Entlastungseffekt materiell-rechtlich ab. Die Korrekturvorschriften führen somit zu einer Verschiebung des steuerlichen Zuflusszeitpunkts.

[1] BGBl I 2010, 1768.
[2] Erläuternde Beispiele: BMF v. 18.1.2016, IV C 1-S 22252/08/10004:017, Rz. 241, BStBl I 2016, 85.
[3] BT-Drs. 17/2249, 58.
[4] BMF v. 18.1.2016, IV C 1-S 22252/08/10004:017, Rz. 241, BStBl I 2016, 85.
[5] BMF v. 18.1.2016, IV C 1-S 22252/08/10004:017, Rz. 241, BStBl I 2016, 85.

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