Rz. 88

Abweichend von § 43a Abs. 2 S. 2 bis 14 EStG regelt S. 15 den KapESt-Abzug bei

  • Kapitalerträgen aus nicht für einen marktmäßigen Handel bestimmten schuldbuchfähigen Wertpapieren des Bundes und der Länder (z. B. Bundesschatzbriefe Typ A und B, ein- und zweijährige Finanzierungsschätze) und
  • Kapitalerträgen i. S. d. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 Buchst. b EStG aus nicht in Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen verbrieften Kapitalforderungen (z. B. Sparbriefe oder ähnlich bezeichnete abgezinste Einlagen bei Kreditinstituten).

Der volle Kapitalertrag unterliegt dem Steuerabzug. § 43a Abs. 2 S. 15 EStG entspricht daher der Regelung in § 43a Abs. 2 S. 6 EStG a. F.

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