Rz. 71

§ 43 Abs. 1 S. 4 EStG stellt die Übertragung von Wirtschaftsgütern auf einen anderen Gläubiger ab dem Jahr 2009 einer Veräußerung gleich. Hierdurch soll verhindert werden, dass der KapESt-Abzug durch Veräußerungen ohne Einschaltung einer Zahlstelle mit anschließender Übertragung der Wirtschaftsgüter als Erfüllungsgeschäft vermieden wird. Die Regelungen zur Übertragung von Wirtschaftsgütern gelten auch für betriebliche Anleger bzw. Körperschaften.

 

Rz. 71a

Die Übertragung von Wirtschaftsgütern auf ein anderes Depot desselben Gläubigers hat hingegen nur zur Folge, dass Anschaffungsdaten (Anschaffungskosten, -zeitpunkt) dem das aufnehmende Depot verwaltenden Kreditinstitut mitgeteilt werden. Es ist daher zwischen Übertragungen mit und ohne Gläubigerwechsel zu unterscheiden.

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