Rz. 70

Werden Anteile an einer Körperschaft i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, Kapitalforderungen, Zinsscheine oder beteiligungsähnliche Genussrechte veräußert, so ist der daraus entstehende Gewinn dem Steuerabzug zu unterwerfen (§ 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 und 10 EStG). Dasselbe gilt für Gewinne aus Termingeschäften und der Veräußerung eines als Termingeschäft ausgestalteten Finanzinstruments (§ 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 11 EStG). Bemessungsgrundlage für den Steuerabzug ist der Gewinn gem. § 20 Abs. 4 EStG unter Berücksichtigung des § 20 Abs. 4a EStG, also der Unterschiedsbetrag zwischen den Einnahmen aus der Veräußerung nach Abzug der Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft stehen, und den Anschaffungskosten. Für vor dem 1.1.1994 erworbene Wirtschaftsgüter und für den Fall einer ununterbrochenen Verwahrung durch die auszahlende Stelle gilt das Wahlrecht zur Heranziehung einer Ersatzbemessungsgrundlage i. H. v. 30 % der Einnahmen aus der Veräußerung, vgl. § 43a Abs. 2 S. 14 EStG.

§ 43a Abs. 2 S. 2 EStG wurde durch das InvStRefG v. 19.7.2016[1] dahingehend geändert, dass die Besonderheiten zur Ermittlung der Gewinne aus der Veräußerung von Investmentanteilen, die sich nach § 19 InvStG ergeben, bei der Bemessung des Steuerabzugs berücksichtigt werden.[2] Bei Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen an Investmentfonds i. S. d. § 16 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 2 Abs. 13 InvStG bemisst sich der Steuerabzug daher nach § 19 InvStG.

 

Rz. 70a

Die bisherige Regelung in § 43a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 EStG zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage in den Fällen des § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 9 bis 12 EStG und bei Kapitalmaßnahmen, bei denen kein Geldfluss erfolgt, nach § 20 Abs. 4 bzw. 4a EStG wurde im InvStRefG v. 19.7.2016[3] beibehalten.[4]

[1] BGBl I 2016, 1730.
[2] BT-Drs. 17/8045, 136.
[3] BGBl I 2016, 1730.
[4] BT-Drs. 17/8045, 137.

5.3.1 Übertragung von Wirtschaftsgütern (Abs. 2 S. 3 bis 15)

5.3.1.1 Grundlagen

 

Rz. 71

§ 43 Abs. 1 S. 4 EStG stellt die Übertragung von Wirtschaftsgütern auf einen anderen Gläubiger ab dem Jahr 2009 einer Veräußerung gleich. Hierdurch soll verhindert werden, dass der KapESt-Abzug durch Veräußerungen ohne Einschaltung einer Zahlstelle mit anschließender Übertragung der Wirtschaftsgüter als Erfüllungsgeschäft vermieden wird. Die Regelungen zur Übertragung von Wirtschaftsgütern gelten auch für betriebliche Anleger bzw. Körperschaften.

 

Rz. 71a

Die Übertragung von Wirtschaftsgütern auf ein anderes Depot desselben Gläubigers hat hingegen nur zur Folge, dass Anschaffungsdaten (Anschaffungskosten, -zeitpunkt) dem das aufnehmende Depot verwaltenden Kreditinstitut mitgeteilt werden. Es ist daher zwischen Übertragungen mit und ohne Gläubigerwechsel zu unterscheiden.

5.3.1.2 Übertragung ohne Gläubigerwechsel (Abs. 2 S. 3ff.)

 

Rz. 72

Bei einem Depotwechsel ohne Gläubigerwechsel[1] überträgt der Gläubiger die ihm gehörenden Wertpapiere auf ein anderes für ihn geführtes Depot. Die Regelungen finden auch Anwendung, wenn der Kunde Wertpapiere von seinem privaten Depot auf sein betriebliches Depot überträgt oder umgekehrt.

 

Rz. 72a

Übertragungen zwischen Einzel- und Gemeinschaftsdepots von Ehepartnern gelten als unentgeltliche Übertragungen mit Gläubigerwechsel i. S. v. § 43 Abs. 1 S. 4 EStG.[2] Die Übertragung ist kapitalertragsteuerlich neutral zu behandeln. Dies gilt auch für Übertragungen zwischen Einzeldepots von Ehegatten.

 

Rz. 72b

Bei fondsgebundenen Versicherungsverträgen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG wird dem Versicherungsnehmer mitunter das Wahlrecht eingeräumt, anstatt einer Auszahlung der Versicherungsleistung in Geld eine Übertragung von Fondsanteilen zu verlangen. Abs. 2 S. 3 ist in diesen Fällen entsprechend anzuwenden. Die vom Versicherungsunternehmen mitgeteilten Anschaffungsdaten sind von dem übernehmenden inländischen Kreditinstitut zu verwenden. Als Anschaffungskosten gilt dabei der Rücknahmepreis, mit dem die Versicherungsleistung bei einer Geldzahlung berechnet worden wäre; als Anschaffungsdatum ist der Zeitpunkt der Fälligkeit der Versicherungsleistung vom Versicherungsunternehmen mitzuteilen.[3]

 

Rz. 73

Eine Übertragung ohne Gläubigerwechsel unterliegt nicht dem KapESt-Abzug. Vielmehr sind die Anschaffungsdaten der übertragenen Wirtschaftsgüter der übernehmenden auszahlenden Stelle mitzuteilen, sofern die abgebende als auch die aufnehmende auszahlende Stelle im Inland sitzt (§ 43a Abs. 2 S. 3 EStG) und die Übertragung nach dem 31.12.2008 erfolgt (§ 52a Abs. 1 EStG a. F.).

 

Rz. 73a

43a Abs. 2 S. 3ff. EStG findet auch Anwendung bei Wertpapieren, die vor dem 1.1.2009 angeschafft wurden.[4]

 

Rz. 73b

Sitzt das abgebende Institut in einem anderen EU-Mitgliedstaat, in einem EWR-Vertragsstaat (Island, Norwegen, Liechtenstein) oder in einem Vertragsstaat nach Art. 17 Abs. 2 Ziffer (i) der Richtlinie 2003/48/EG v. 3.6.2003 (Schweiz, Liechtenstein, San Marino, Monaco, Andorra, Curacao oder Sint Maarten), so werden die Anschaffungsdaten nicht automatisch mitgeteilt, sondern durch eine Bescheinigung des übertragenden ausl. Kreditinstituts nachgewiesen (§ 43a Abs. 2 S. 5 EStG). Eine elektronische Übermittlung ist trotz des Gesetze...

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