Rz. 19
Trägt der Gläubiger der Kapitalerträge die KapESt, ist die zu erhebende KapESt in ihrer Bemessungsgrundlage enthalten. Der steuerabzugspflichtige Kapitalertrag stellt den Bruttoertrag dar, von dem die einzubehaltende KapESt nach den Steuersätzen des § 43a Abs. 1 S. 1 EStG abzuziehen ist.
Rz. 20
Wenn der Gläubiger der Kapitalerträge die KapESt trägt, ist diese zu folgenden Steuersätzen zu erheben:
- mit 25 % des Kapitalertrags nach Nr. 1, d. h. in den Fällen des § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 7a und 8 bis 12 sowie S. 2 EStG;
- mit 15 % des Kapitalertrags nach Nr. 2, d. h. in den Fällen des § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 7b und 7c EStG.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen