Rz. 19

Trägt der Gläubiger der Kapitalerträge die KapESt, ist die zu erhebende KapESt in ihrer Bemessungsgrundlage enthalten. Der steuerabzugspflichtige Kapitalertrag stellt den Bruttoertrag dar, von dem die einzubehaltende KapESt nach den Steuersätzen des § 43a Abs. 1 S. 1 EStG abzuziehen ist.

 

Rz. 20

Wenn der Gläubiger der Kapitalerträge die KapESt trägt, ist diese zu folgenden Steuersätzen zu erheben:

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