Rz. 6

Im Regelfall trägt der Gläubiger der Kapitalerträge die KapESt, denn er ist Schuldner der KapESt (§ 44 Abs. 1 S. 1 EStG) und hat den Steuerabzug für Rechnung des Gläubigers der Kapitalerträge vorzunehmen (§ 44 Abs. 1 S. 3 EStG).

 

Rz. 7

Übernimmt der Schuldner der Kapitalerträge die KapESt, ändert sich dadurch nichts am Steuerschuldverhältnis. Der Gläubiger der Kapitalerträge bleibt nach wie vor Schuldner der KapESt. Soll die KapESt vom Schuldner der Kapitalerträge übernommen werden, muss dies zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger der Kapitalerträge entweder ausdrücklich vereinbart sein oder hierüber eine stillschweigende Vereinbarung bestehen. So kann z. B. bei einer verdeckten Gewinnausschüttung nicht unterstellt werden, dass die KapESt automatisch als von der ausschüttenden Körperschaft übernommen anzusehen ist.[1]

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