Rz. 178

Gehören die in Rz. 176 aufgelisteten Kapitalerträge zu den Einnahmen eines inländischen Betriebsvermögens, so können die betreffenden Stpfl. die Zugehörigkeit der Kapitalerträge zum Betriebsvermögen mit einer "Freistellungserklärung" bestätigen (§ 43 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 EStG). Dasselbe gilt, wenn diese Kapitalerträge zu den Betriebseinnahmen einer Personengesellschaft bzw. eines Mitunternehmers gehören. Dabei kann die Freistellungserklärung sowohl kunden- als auch konten- bzw. depotbezogen abgegeben werden.

 

Rz. 179

Die Freistellung der KapESt-Tatbestände kann bei Treuhandkonten und -depots nicht angewendet werden. Treuhandkonten bzw. -depots sind für Zwecke der Verlustverrechnung und Anrechnung ausl. Quellensteuer wie Privatkonten zu behandeln.[1] Dies ist notwendig, weil Kreditinstitute den Treugeber regelmäßig nicht kennen. Kreditinstitute sind nach § 8 Abs. 1 GwG zwar zur Feststellung der Identität des wirtschaftlich Berechtigten verpflichtet. Hierzu gehört allerdings nicht die Zuordnung des Treuhandvermögens zum Privat- oder Betriebsvermögen. Die Höhe der Erträge, deren Qualifikation und Zurechnung zu einer der Einkunftsarten sind in allen Treuhandfällen im Rahmen der Veranlagung zu klären. Entsprechendes gilt für Notaranderkonten und -depots sowie für Nießbrauchkonten und -depots.

 

Rz. 180

Die Zuordnung der Konten und Depots zum Betriebsvermögen durch den Gläubiger in der Freistellungserklärung ist für das Kreditinstitut bindend. Das Kreditinstitut darf sich bei der Freistellung vom KapESt-Abzug hierauf verlassen und ist nicht zur Überprüfung der Angaben des Gläubigers verpflichtet.[2]

 

Rz. 181

Eine Freistellung entsprechend § 43 Abs. 2 EStG ist auch zulässig ist, soweit eine Fondsausschüttung Kapitalerträge i. S. d. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 und 8 bis 12 sowie S. 2 EStG enthält, vgl. § 7 Abs. 1 S. 4 InvStG. So werden Direktanleger und Investmentanleger gleichgestellt.

[1] BMF v. 18.1.2016, IV C 1-S 22252/08/10004:017, Rz. 152, BStBl I 2016, 85.
[2] BMF v. 18.1.2016, IV C 1- S 22252/08/10004:017, Rz. 216, BStBl I 2016, 85.

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