Rz. 161r

Durch das InvStRefG kam es m. W. v. 1.1.2018 (Art. 11 Abs. 3 S. 1 InvStRefG) auch zu einer Einfügung in § 44 Abs. 1 S. 8 EStG, wonach nunmehr der Steuerabzugsverpflichtete den Fehlbetrag von einem bei ihm unterhaltenen und auf den Namen des Gläubigers der Kapitalerträge lautenden Konto, ohne Einwilligung des Gläubigers, einziehen kann. Gem. § 52 Abs. 28 S. 23 EStG ist die Vorschrift ab dem 1.1.2018 anwendbar.

§ 44 Abs. 1 S. 8 EStG stellt klar, dass die depotführenden Stellen zur Erhebung der Kapitalertragsteuer auf die Vorabpauschale ohne Einwilligung des Gläubigers auf ein Girokonto oder sonstiges für den Gläubiger der Kapitalerträge geführtes Konto zugreifen dürfen.[1]

 

Rz. 161s

Nach dem ebenfalls m. W. v. zum 1.1.2018 (Art. 11 Abs. 3 S. 1 InvStRefG) eingefügten § 44 Abs. 1 S. 9 EStG darf der zum Steuerabzug Verpflichtete auch die Geldbeträge von einem auf den Namen des Gläubigers der Kapitalerträge lautenden Konto einziehen, wie ein mit dem Gläubiger vereinbarter Kontokorrentkredit für dieses Konto nicht in Anspruch genommen wurde. Die Vorschrift ist nach § 52 Abs. 44 S. 2 EStG ab dem 1.1.2018 anwendbar.

Aufgrund der Regelung dürfen die zum Steuerabzug Verpflichteten für den Steuerabzug auf die Vorabpauschale auch einen Kontokorrentkredit des Gläubigers bis zu dessen Obergrenze nutzen. § 44 Abs. 1 S. 9 EStG sieht jedoch ein Widerspruchsrecht des Gläubigers für Zugriffe auf den Kontokorrentkredit vor, das dieser jedoch nur für die Zukunft ausüben darf.[2] Nach der Gesetzesbegründung[3] sollen auch Teilwidersprüche des Gläubigers gegen die Inanspruchnahme des Kontokorrentkredits möglich sein und die Inanspruchnahme des Kontokorrentkredits durch den Steuerabzug auf die Vorabpauschale auf einen Teilbetrag des Kontokorrentkredits begrenzen können. Diese Annahme findet jedoch keine Stütze im Wortlaut des § 44 Abs. 1 S. 9 EStG und dürfte die Norm daher unzulässigerweise ausdehnen.

Die zum Steuerabzug Verpflichteten sind nicht verpflichtet, einen bereits erfolgten Steuerabzug zu erstatten, wenn der Widerspruch erst danach erfolgt.[4]

[1] BT-Drs. 18/8739, 120. Die Regelung ist erst im Rahmen der Beratungen im Finanzausschuss des Deutschen Bundestages in den Gesetzentwurf aufgenommen worden.
[2] BT-Drs. 18/8739, 120.
[3] BT-Drs. 18/8739, 120.
[4] BT-Drs. 18/8739, 120.

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