Rz. 161k

Die Steuerbefreiung nach § 8 Abs. 1 InvStG kann gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 InvStG durch 3 Arten von Bescheinigungen nachgewiesen werden:

  • Eine Bescheinigung gem. § 44a Abs. 7 S. 2 EStG (§ 44a EStG Rz. 111),
  • Befreiungsbescheinigung, d. h. eine vom BZSt auszustellende Bescheinigung über die Vergleichbarkeit des ausl. Anlegers mit Anlegern nach § 44a Abs. 7 S. 1 EStG,
  • Investmentanteil-Bestandsnachweis, d. h. eine von der depotführenden Stelle des Anlegers nach Ablauf des Kj. nach amtlichem Muster erstellte Bescheinigung über den Umfang der durchgehend während des Kj. vom Anleger gehaltenen Investmentanteile sowie den Zeitpunkt und Umfang des Erwerbs oder der Veräußerung von Investmentanteilen während des Kj.

Das amtliche Muster für den Investmentanteil-Bestandsnachweis ist noch nicht veröffentlicht. Dies soll aber in einem BMF-Schreiben zum neuen InvStG erfolgen.

 

Rz. 161l

Im Gegensatz zu den in § 9 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 InvStG eröffneten Nachweismöglichkeiten für die Steuerbefreiung nach § 8 Abs. 1 InvStG enthält das Gesetz keine Regelung für den Nachweis der Steuerbefreiung nach § 8 Abs. 2 InvStG. Aufgrund der Praxisuntauglichkeit sollte eine Regelung analog § 9 Abs. 1 InvStG in einem Anwendungsschreiben zum InvStG erfolgen.

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