Rz. 161g
Unter sonstige inländische Einkünfte i. S. d. § 6 Abs. 2 S. 1 InvStG fallen grundsätzlich Einkünfte i. S. d. § 49 Abs. 1 EStG, soweit sie nicht unter inländische Beteiligungseinnahmen gem. § 6 Abs. 3 InvStG oder unter inländische Immobilienerträge gem. § 6 Abs. 4 InvStG zu fassen sind. Ausgenommen sind jedoch Einkünfte nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e EStG, worunter Gewinne aus der Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung an einer inländischen Kapitalgesellschaft fallen.
Steuerfrei sind ausdrücklich alle Einkünfte, die nicht der beschr. Steuerpflicht des § 49 Abs. 1 EStG unterliegen.[1]
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