Rz. 161e

Unter inländische Beteiligungseinnahmen i. S. d. § 6 Abs. 2 S. 1 InvStG fallen gem. § 6 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 und 2 InvStG:

  1. Einnahmen nach § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 1a EStG. Darunter fallen insbesondere Dividenden inländischer Kapitalgesellschaften, § 43 Rz. 29ff. und 40aff.
  2. Entgelte, Einnahmen und Bezüge nach § 2 Nr. 2 Buchst. a bis c KStG. Dies sind insbesondere Entgelte und Ausgleichszahlungen im Zusammenhang mit Wertpapier-Leihgeschäften und Wertpapier-Pensionsgeschäften. Nach § 6 Abs. 3 S. 2 InvStG sind die Regelungen zum Steuerabzug nach § 32 Abs. 3 KStG entsprechend anzuwenden. Der Verweis auf § 2 Nr. 2 Buchst. a bis c KStG dient der Vermeidung der Umgehung der Steuerpflicht von Dividenden durch eine Wertpapierleihe.[1] Nach der Gesetzesbegründung unterliegen somit Kompensationszahlungen bei Wertpapierleihgeschäften (sowohl bei inländischen als auch ausl. Investmentfonds) der KSt.[2]
[1] BT-Drs. 18/8045, 72.
[2] BT-Drs. 18/8045, 72.

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