5.2.1 Allgemein, § 7 Abs. 1 i. V. m. § 6 Abs. 2 InvStG
Rz. 161d
Die Besteuerung der Fondseingangsseite wird zukünftig durch § 7 InvStG geregelt. Nach § 7 Abs. 1 S. 1 InvStG beträgt die KapESt bei Einkünften nach § 6 Abs. 2 InvStG, die einem Steuerabzug unterliegen, 15 % des Kapitalertrags. § 7 Abs. 2 InvStG ordnet die Abgeltungswirkung des Steuerabzugs für Einkünfte des Investmentfonds an, die einem Steuerabzug unterliegen.
Das InvStRefG erfasst über § 6 Abs. 1 InvStG inländische Investmentfonds als Zweckvermögen i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG und ausl. Investmentfonds als Vermögensmassen im Sinne des § 2 Nr. 1 KStG. Unabhängig von ihrer rechtlichen Ausgestaltung sollen alle inländischen und ausl. Investmentfonds erfasst werden.[1]
§ 6 Abs. 2 InvStG, auf den § 7 Abs. 1 S. 1 InvStG Bezug nimmt, begründet eine beschränkte Körperschaftsteuerpflicht inländischer und ausl. Investmentfonds für in § 6 Abs. 2 InvStG genannten Tatbestände. Um europarechtlichen Bedenken zu begegnen unterliegen alle inländischen und ausländischen Investmentfonds gleichermaßen der Besteuerung der in § 6 Abs. 2 InvStG aufgeführten Einkünfte.[2]
Stpfl. sind nach § 6 Abs. 2 InvStG inländische Beteiligungseinnahmen, inländische Immobilienerträge und sonstige inländische Einkünfte. Die Steuerbefreiung nach § 8b KStG ist nach § 6 Abs. 6 InvStG nicht anwendbar. Investmentfonds können daher insbesondere Zinsen, Veräußerungsgewinne aus Wertpapieren, Gewinne aus Termingeschäften, ausl. Dividenden und ausl. Immobilienerträge steuerfrei vereinnahmen.[3]
Nach § 15 Abs. 2 S. 1 InvStG sind Investmentfonds grundsätzlich von der Gewerbesteuer befreit, wenn der objektive Geschäftszweck auf die Anlage und Verwaltung der Mittel für gemeinschaftliche Rechnung der Anteils- oder Aktieninhaber beschränkt ist und die Vermögensgegenstände nicht in wesentlichem Umfang aktiv unternehmerisch bewirtschaftet werden.
5.2.1.1 Inländische Beteiligungseinnahmen
Rz. 161e
Unter inländische Beteiligungseinnahmen i. S. d. § 6 Abs. 2 S. 1 InvStG fallen gem. § 6 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 und 2 InvStG:
- Einnahmen nach § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 1a EStG. Darunter fallen insbesondere Dividenden inländischer Kapitalgesellschaften, § 43 Rz. 29ff. und 40aff.
- Entgelte, Einnahmen und Bezüge nach § 2 Nr. 2 Buchst. a bis c KStG. Dies sind insbesondere Entgelte und Ausgleichszahlungen im Zusammenhang mit Wertpapier-Leihgeschäften und Wertpapier-Pensionsgeschäften. Nach § 6 Abs. 3 S. 2 InvStG sind die Regelungen zum Steuerabzug nach § 32 Abs. 3 KStG entsprechend anzuwenden. Der Verweis auf § 2 Nr. 2 Buchst. a bis c KStG dient der Vermeidung der Umgehung der Steuerpflicht von Dividenden durch eine Wertpapierleihe.[1] Nach der Gesetzesbegründung unterliegen somit Kompensationszahlungen bei Wertpapierleihgeschäften (sowohl bei inländischen als auch ausl. Investmentfonds) der KSt.[2]
5.2.1.2 Inländische Immobilienerträge
Rz. 161f
Inländische Immobilienerträge i. S. d. § 6 Abs. 2 S. 1 InvStG sind gem. § 6 Abs. 4 Nr. 1 und 2 InvStG:
- Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung von im Inland belegenen Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten.
- Gewinne aus der Veräußerung von im Inland belegenen Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten.
Wertveränderungen, die vor dem 1.1.2018 eingetreten sind, sind nach § 6 Abs. 4 S. 3 InvStG steuerfrei, sofern der Zeitraum zwischen der Anschaffung und der Veräußerung mehr als 10 Jahre beträgt.
5.2.1.3 Sonstige inländische Einkünfte
Rz. 161g
Unter sonstige inländische Einkünfte i. S. d. § 6 Abs. 2 S. 1 InvStG fallen grundsätzlich Einkünfte i. S. d. § 49 Abs. 1 EStG, soweit sie nicht unter inländische Beteiligungseinnahmen gem. § 6 Abs. 3 InvStG oder unter inländische Immobilienerträge gem. § 6 Abs. 4 InvStG zu fassen sind. Ausgenommen sind jedoch Einkünfte nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e EStG, worunter Gewinne aus der Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung an einer inländischen Kapitalgesellschaft fallen.
Steuerfrei sind ausdrücklich alle Einkünfte, die nicht der beschr. Steuerpflicht des § 49 Abs. 1 EStG unterliegen.[1]
5.2.2 Statusbescheinigung nach § 7 InvStG
Rz. 161h
Nach § 7 Abs. 3 InvStG unterliegt der Steuersatz i. H. v. 15 % der Voraussetzung, dass dem Entrichtungspflichtigen nach § 44 EStG eine sog. "Statusbescheinigung" vorliegt, in der die zuständige Finanzbehörde den Status als Investmentfonds bestätigt hat. Nach der Gesetzesbegründung bestimmt sich der Entrichtungspflichtige nach § 44 Abs. 1 EStG.[1]
Nach § 7 Abs. 4 S. 1 InvStG muss die Statusbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster beantragt werden und ist gem. § 7 Abs. 4 S. 2 InvStG höchstens drei Jahre gültig. Die Statusbescheinigung kann zudem gem. § 7 Abs. 4 S. 3 InvStG rückwirkend für einen Zeitraum von 6 Monaten vor der Antragstellung erteilt werden.
Wird die Statusbescheinigung nicht vorgelegt, ist ein Steuerabzug i. H. v. 25 % zzgl. SolZ vorzunehmen.
Der Entrichtungspflichtige hat die den Steuerabzug übersteigende Kapitalertrags...
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen