5.2.1 Allgemein, § 7 Abs. 1 i. V. m. § 6 Abs. 2 InvStG

 

Rz. 161d

Die Besteuerung der Fondseingangsseite wird zukünftig durch § 7 InvStG geregelt. Nach § 7 Abs. 1 S. 1 InvStG beträgt die KapESt bei Einkünften nach § 6 Abs. 2 InvStG, die einem Steuerabzug unterliegen, 15 % des Kapitalertrags. § 7 Abs. 2 InvStG ordnet die Abgeltungswirkung des Steuerabzugs für Einkünfte des Investmentfonds an, die einem Steuerabzug unterliegen.

Das InvStRefG erfasst über § 6 Abs. 1 InvStG inländische Investmentfonds als Zweckvermögen i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG und ausl. Investmentfonds als Vermögensmassen im Sinne des § 2 Nr. 1 KStG. Unabhängig von ihrer rechtlichen Ausgestaltung sollen alle inländischen und ausl. Investmentfonds erfasst werden.[1]

§ 6 Abs. 2 InvStG, auf den § 7 Abs. 1 S. 1 InvStG Bezug nimmt, begründet eine beschränkte Körperschaftsteuerpflicht inländischer und ausl. Investmentfonds für in § 6 Abs. 2 InvStG genannten Tatbestände. Um europarechtlichen Bedenken zu begegnen unterliegen alle inländischen und ausländischen Investmentfonds gleichermaßen der Besteuerung der in § 6 Abs. 2 InvStG aufgeführten Einkünfte.[2]

Stpfl. sind nach § 6 Abs. 2 InvStG inländische Beteiligungseinnahmen, inländische Immobilienerträge und sonstige inländische Einkünfte. Die Steuerbefreiung nach § 8b KStG ist nach § 6 Abs. 6 InvStG nicht anwendbar. Investmentfonds können daher insbesondere Zinsen, Veräußerungsgewinne aus Wertpapieren, Gewinne aus Termingeschäften, ausl. Dividenden und ausl. Immobilienerträge steuerfrei vereinnahmen.[3]

Nach § 15 Abs. 2 S. 1 InvStG sind Investmentfonds grundsätzlich von der Gewerbesteuer befreit, wenn der objektive Geschäftszweck auf die Anlage und Verwaltung der Mittel für gemeinschaftliche Rechnung der Anteils- oder Aktieninhaber beschränkt ist und die Vermögensgegenstände nicht in wesentlichem Umfang aktiv unternehmerisch bewirtschaftet werden.

[1] BT-Drs. 18/8045, 71, danach ist auch ein Teilgesellschaftsvermögen einer inländischen Investmentaktiengesellschaft ein (separates) Zweckvermögen.
[2] BT-Drs. 18/8045, S. 71.
[3] BT-Drs. 18/8045, S. 71.

5.2.1.1 Inländische Beteiligungseinnahmen

 

Rz. 161e

Unter inländische Beteiligungseinnahmen i. S. d. § 6 Abs. 2 S. 1 InvStG fallen gem. § 6 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 und 2 InvStG:

  1. Einnahmen nach § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 1a EStG. Darunter fallen insbesondere Dividenden inländischer Kapitalgesellschaften, § 43 Rz. 29ff. und 40aff.
  2. Entgelte, Einnahmen und Bezüge nach § 2 Nr. 2 Buchst. a bis c KStG. Dies sind insbesondere Entgelte und Ausgleichszahlungen im Zusammenhang mit Wertpapier-Leihgeschäften und Wertpapier-Pensionsgeschäften. Nach § 6 Abs. 3 S. 2 InvStG sind die Regelungen zum Steuerabzug nach § 32 Abs. 3 KStG entsprechend anzuwenden. Der Verweis auf § 2 Nr. 2 Buchst. a bis c KStG dient der Vermeidung der Umgehung der Steuerpflicht von Dividenden durch eine Wertpapierleihe.[1] Nach der Gesetzesbegründung unterliegen somit Kompensationszahlungen bei Wertpapierleihgeschäften (sowohl bei inländischen als auch ausl. Investmentfonds) der KSt.[2]
[1] BT-Drs. 18/8045, 72.
[2] BT-Drs. 18/8045, 72.

5.2.1.2 Inländische Immobilienerträge

 

Rz. 161f

Inländische Immobilienerträge i. S. d. § 6 Abs. 2 S. 1 InvStG sind gem. § 6 Abs. 4 Nr. 1 und 2 InvStG:

  1. Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung von im Inland belegenen Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten.
  2. Gewinne aus der Veräußerung von im Inland belegenen Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten.

Wertveränderungen, die vor dem 1.1.2018 eingetreten sind, sind nach § 6 Abs. 4 S. 3 InvStG steuerfrei, sofern der Zeitraum zwischen der Anschaffung und der Veräußerung mehr als 10 Jahre beträgt.

5.2.1.3 Sonstige inländische Einkünfte

 

Rz. 161g

Unter sonstige inländische Einkünfte i. S. d. § 6 Abs. 2 S. 1 InvStG fallen grundsätzlich Einkünfte i. S. d. § 49 Abs. 1 EStG, soweit sie nicht unter inländische Beteiligungseinnahmen gem. § 6 Abs. 3 InvStG oder unter inländische Immobilienerträge gem. § 6 Abs. 4 InvStG zu fassen sind. Ausgenommen sind jedoch Einkünfte nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e EStG, worunter Gewinne aus der Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung an einer inländischen Kapitalgesellschaft fallen.

Steuerfrei sind ausdrücklich alle Einkünfte, die nicht der beschr. Steuerpflicht des § 49 Abs. 1 EStG unterliegen.[1]

[1] BT-Drs. 18/8045, 73.

5.2.2 Statusbescheinigung nach § 7 InvStG

 

Rz. 161h

Nach § 7 Abs. 3 InvStG unterliegt der Steuersatz i. H. v. 15 % der Voraussetzung, dass dem Entrichtungspflichtigen nach § 44 EStG eine sog. "Statusbescheinigung" vorliegt, in der die zuständige Finanzbehörde den Status als Investmentfonds bestätigt hat. Nach der Gesetzesbegründung bestimmt sich der Entrichtungspflichtige nach § 44 Abs. 1 EStG.[1]

Nach § 7 Abs. 4 S. 1 InvStG muss die Statusbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster beantragt werden und ist gem. § 7 Abs. 4 S. 2 InvStG höchstens drei Jahre gültig. Die Statusbescheinigung kann zudem gem. § 7 Abs. 4 S. 3 InvStG rückwirkend für einen Zeitraum von 6 Monaten vor der Antragstellung erteilt werden.

Wird die Statusbescheinigung nicht vorgelegt, ist ein Steuerabzug i. H. v. 25 % zzgl. SolZ vorzunehmen.

Der Entrichtungspflichtige hat die den Steuerabzug übersteigende Kapitalertrags...

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