Rz. 161

Durch das JStG 2009 v. 19.12.2008[1] wurde Abs. 2b in § 21 InvStG (einst: § 18 InvStG) eingefügt, wonach auch vor dem 1.1.2009 erworbene Fondsanteile im Fall der Veräußerung dem Steuerabzug unterliegen. Betroffen sind Fonds, deren Anlagepolitik auf die Erzielung einer Geldmarktrendite ausgerichtet ist und deren Erträge überwiegend aus einer Kombination von Termingeschäfts- und Wertpapierveräußerungsgewinnen generiert werden ("steueroptimierte Geldmarktfonds"). Das ist der Fall, wenn die außerordentlichen Erträge aus diesen Geschäften im letzten vor dem 19.9.2008 endenden Geschäftsjahr höher waren als die ordentlichen Erträge. Liegt diese Voraussetzung vor, wird für nach dem 18.12.2008 erworbene Anteilsscheine bereits § 8 Abs. 5 InvStG angewendet und der Veräußerungsgewinn dem Steuerabzug unterworfen. Für vor dem 19.9.2008 erworbene Anteilsscheine gilt eine fristenunabhängige Veräußerungsgewinnbesteuerung nur dann, wenn die Anteile über den 10.1.2011 hinaus gehalten werden. Nur die ab diesem Zeitpunkt erzielten Wertsteigerungen bzw. -verluste werden erfasst. Dies wird durch eine Anschaffungsfiktion zum 10.1.2011 erreicht

[1] BStBl I 2009, 74.

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