Rz. 134
Der sachliche Anwendungsbereich der investmentrechtlichen Steuerabzugsvorschriften wurde durch Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Anpassung des Investmentsteuergesetzes und anderer Gesetze an das AIFM-UmsetzungsG (AIFM-Steuer-AnpassungsG) v. 18.12.2013 neu gefasst.[1] Das InvStG findet gem. § 1 Abs. 1 S. 1 InvStG auf die in § 1 Abs. 2 und 3 KAGB genannten Investmentfonds Anwendung, die entweder als Organismen für die gemeinsamen Anlagen in Wertpapieren (OGAW) den Vorgaben der Richtlinie 2009/65/EG entsprechen, oder alternative Investmentfonds i. S. d. Richtlinie 2011/61/EU darstellen. Dasselbe gilt für Anteile an diesen Investmentfonds. Es müssen die in § 1 Abs. 1b Nr. 1 bis 9 InvStG getroffenen Anlagebestimmungen erfüllt sein, die ein OGAW-richtlinienkonformer Investmentfonds regelmäßig erfüllen dürfte, nicht aber ein alternativer Investmentfonds i. S. d. Richtlinie 2011/61/EU. Sofern diese Anlagebestimmungen nicht erfüllt werden, liegt eine Investitionsgesellschaft vor, mit der Folge, dass die Steuerabzugsvorschrift des § 7 InvStG nicht zur Anwendung kommt.
Rz. 135
§ 7 InvStG wurde durch G. v. 15.12.2003[2] geschaffen und ersetzt ab dem Vz 2004 die Vorschriften für den Steuerabzug nach dem KAGG und dem AuslInvestmG. § 7 InvStG wurde zuletzt durch das G. zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (BeitrRLUmsG) v. 7.12.2011[3] sowie durch das Gesetz zur Anpassung des Investmentsteuergesetzes und anderer Gesetze an das AIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz) v. 18.12.2013[4] geändert. Die Vorschrift regelt den KapESt-Abzug für an den Anleger ausgeschüttete oder ausschüttungsgleiche Erträge aus Anteilen an in- und ausländischen Investmentfonds.
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