3.4.2.1 Allgemeines

 

Rz. 45

Wandelanleihen, auch als Wandelschuldverschreibungen bezeichnet, sind Teilschuldverschreibungen (Rz. 43), bei denen den Gläubigern neben der festen Verzinsung ein Umtausch-(Wandlungs-)recht auf Aktien des Emittenten eingeräumt wird, das innerhalb einer im Voraus bestimmten Umtauschfrist zu dem in den Anleihebedingungen festgelegten Wandlungsverhältnis (z. B. 4:1 = 4 Wandelschuldverschreibungen sind für 1 Aktie hinzugeben), ggf. nebst einer Zuzahlung (Umtausch-Agio), ausgeübt werden kann. Bei Wandlung geht die Anleihe unter.

Die Ausübung des Umtauschrechts (bzw. des Bezugsrechts bei Optionsanleihen – vgl. Rz. 40) wird durch eine bedingte Kapitalerhöhung gewährleistet, d. h. durch eine Kapitalerhöhung, die nur so weit durchgeführt wird, wie von einem Umtausch- oder Bezugsrecht Gebrauch gemacht wird (§§ 192ff. AktG).

Im Fall des Umtauschs gilt das Entgelt für den Erwerb der Umtauschanleihe als Veräußerungspreis (§ 20 Abs. 4a S. 3 EStG), sodass durch den Umtausch kein Verlust entsteht. Als Anschaffungskosten der angedienten Wertpapiere gilt ebenfalls das Entgelt für den Erwerb der Umtauschanleihe.

Gewinne aus der Veräußerung, Abtretung oder Einlösung der Wandelanleihe selbst werden gem. § 20 Abs. 4 S. 1 EStG in voller Höhe erfasst und dem KapESt-Abzug i. H. v. 25 % unterworfen.

Besonders in Rechnung gestellte Stückzinsen sind Teil des Veräußerungserlöses i. S. d. § 20 Abs. 4 S. 1 EStG.

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