Rz. 27

Nach § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 EStG kann Arbeitslohn, der als Erholungsbeihilfe gezahlt wird, pauschal besteuert werden, wenn er zum stpfl. Arbeitslohn gehört. Eine Pauschalierung scheidet daher für Zuwendungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands aus, die nach § 3 Nr. 34 EStG steuerfrei sind.[1] Gleiches gilt für Zuwendungen in Krankheits- und Unglücksfällen, wenn die Voraussetzungen des § 3 Nr. 11 EStG erfüllt sind.[2]

Voraussetzung für die Pauschalierung ist, dass die Erholungsbeihilfen bestimmte Grenzen nicht überschreiten. Diese Grenzen beziehen sich auf die gesamten Erholungsbeihilfen, die an einen Arbeitnehmer in einem Kj. gewährt werden. Die Pauschalierungsgrenzen betragen 156 EUR für den Arbeitnehmer, 104 EUR für den Ehegatten oder den Lebenspartner (§ 2 Abs. 8 EStG) und 52 EUR für jedes Kind (mit Anspruch auf Kindergeld). Nicht auf diese Höchstbeträge anzurechnen ist das tarifvertragliche bzw. individuell vereinbarte Urlaubsgeld. Das Urlaubsgeld ist Teil des vereinbarten Lohns, der, ebenso wie das Weihnachtsgeld, zu einem bestimmten Zeitpunkt ausgezahlt wird, um dem Arbeitnehmer die Finanzierung des Urlaubs zu erleichtern. Der Arbeitnehmer kann das Urlaubsgeld frei verwenden. Es handelt sich daher nicht um eine zweckgebundene Erholungsbeihilfe.[3]

Die Höchstbeträge zur Erholungsbeihilfe gelten je Arbeitsverhältnis. Arbeiten beide Ehepartner beim selben Arbeitgeber, kann dieser jedem Ehepartner die Erholungsbeihilfe ausbezahlen.

 

Rz. 28

Die für die Pauschalierung geltenden Grenzen sind Freigrenzen, d. h. die Pauschalierung entfällt insgesamt, wenn die Grenze überschritten worden ist. Allerdings wird eine bereits durchgeführte Pauschalierung bei der Zahlung mehrerer Beihilfen im Laufe eines Kj. nicht wieder rückgängig gemacht, wenn der Höchstbetrag durch spätere Zuwendungen überschritten wird.

 
Praxis-Beispiel

Arbeitnehmer erhält 2 Erholungsbeihilfen

Der Arbeitnehmer erhält im Frühjahr eine Erholungsbeihilfe von 100 EUR[4], die pauschal versteuert wird. Im Herbst erhält er eine weitere Erholungsbeihilfe von 200 EUR. Diese zweite Erholungsbeihilfe kann nicht mehr pauschal versteuert werden, und zwar auch nicht i. H. v. 56 EUR. Für die erste Zuwendung bleibt die Pauschalierung jedoch bestehen.

Diese Regelung ergibt sich aus dem Wortlaut des Gesetzes, wonach es für die Pauschalierung darauf ankommt, ob die Beihilfe zusammen mit früheren Beihilfen die Freigrenze übersteigt. Dies ist nur für die zweite, nicht aber für die erste Beihilfe der Fall; es kommt daher für die pauschale Besteuerung der ersten Beihilfe nicht darauf an, ob bei Zusammenrechnung mit späteren Beihilfen der Höchstbetrag überschritten wird. Soweit die Erholungsbeihilfen im Einzelfall die Pauschalierungsgrenzen übersteigen, kommt eine Pauschalierung nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG in Betracht.[5]

Bei der Bemessung der Freigrenze sind die Zuwendungen für jede einzelne begünstigte Person (Arbeitnehmer, Ehegatten oder Lebenspartner und Kinder) getrennt zu beurteilen.[6] Nicht ausgenutzte Freigrenzen können damit nicht auf andere begünstigte Personen übertragen werden.

 
Praxis-Beispiel

Erholungsbeihilfe an Arbeitnehmer und dessen Ehefrau und Kind

Der Arbeitgeber zahlt für den Arbeitnehmer eine Erholungsbeihilfe von 200 EUR, für die Ehefrau 100 EUR und für das Kind 50 EUR. Die Beihilfen für die Ehefrau und das Kind können pauschal besteuert werden, die Beihilfe für den Arbeitnehmer nicht.

Die Erholungsbeihilfen, die in einem Kj. gezahlt werden, dürfen zum Zweck der Einhaltung der Freigrenze auch dann nicht auf mehrere Kalenderjahre verteilt werden, wenn die Beihilfen nur in Abständen von mehreren Jahren gezahlt werden.[7]

 

Rz. 29

Die Erholungsbeihilfe muss vom Arbeitgeber gezahlt werden, d. h. auf Kosten und für Rechnung des Arbeitgebers. Zahlungen durch Dritte ermöglichen keine Pauschalierung. Eine Zahlung durch den Arbeitgeber liegt auch dann vor, wenn dieser Ansprüche, die er gegen Dritte hat, auf einem Sonderkonto separiert und zur Zahlung der Erholungsbeihilfen verwendet.[8]

 

Rz. 30

Die Pauschalierung nach § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 EStG ist nur zulässig, wenn der Arbeitgeber sicherstellt, dass die Beihilfe tatsächlich zu Erholungszwecken der jeweils begünstigten Person verwendet wird. Dies ist i. d. R. der Fall, wenn es sich um eine Sachzuwendung des Arbeitgebers handelt, z. B. die Überlassung einer Unterkunft an einem Ferienort. Handelt es sich um Barzuwendungen, muss der Arbeitgeber überprüfen, ob die Beihilfe für Erholungszwecke der begünstigten Personen verwendet worden ist, z. B. durch Anforderung der entsprechenden Rechnungen vom Arbeitnehmer über Erholungsmaßnahmen im zeitlichen Zusammenhang mit der Zahlung der Beihilfe (innerhalb von 3 Monaten vor und nach der Zahlung).

Die Überprüfung der zweckentsprechenden Verwendung der gewährten Beihilfe setzt voraus, dass der Arbeitgeber durch die Angaben des Arbeitnehmers in die Lage versetzt wird, selbst über die Einhaltung des Verwendungszwecks zu entscheiden.[9] Die bl...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge