Rz. 4

Die Möglichkeit der Pauschalierung ist im EStG bereits seit 1957 enthalten. § 40 EStG erhielt seine heutige Gestalt durch G. v. 5.8.1974.[1]

Durch G. v. 20.2.2013[2] wurden weitere redaktionelle Folgeänderungen durch Anpassung des Verweises in § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 EStG an die Neuregelung des Abzugs der Mehraufwendungen für Verpflegung in § 9 Abs. 4a EStG sowie die Anpassung des § 40 Abs. 2 S. 2 EStG an die Ersetzung des Begriffs der Arbeitsstätte durch die in § 9 Abs. 4 EStG neu definierte erste Tätigkeitsstätte und an die klarstellende Regelung für Fahrten zu einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet in § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG durch Ergänzung des in der Vorschrift enthaltenen Verweises vorgenommen. Zugleich wurde der Pauschalierungstatbestand des § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG durch den neu aufgenommenen § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 1a EStG dahin ergänzt, dass die pauschale LSt auch für Mahlzeiten erhoben werden kann, die den Arbeitnehmern vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten anlässlich einer Auswärtstätigkeit zur Verfügung gestellt werden und die nach § 8 Abs. 2 S. 8 und 9 EStG mit dem Sachbezugswert der Besteuerung unterliegen.

Durch G. v. 26.6.2013[3] wurde mit Wirkung vom Vz 2013 als Folgeänderung zur vorangegangenen Änderung des § 3 Nr. 45 EStG in § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 EStG der Begriff "Personal-Computer" durch den allgemeineren Begriff "Datenverarbeitungsgerät" ersetzt.

Durch G. v. 25.7.2014[4] wurde der in § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 EStG enthaltene Verweis auf die in § 9 Abs. 4a EStG geregelten Verpflegungsmehraufwendungen präzisiert und der Pauschalierungstatbestand des § 40 Abs. 2 S. 2 EStG redaktionell um die Fahrten zu einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG ergänzt.

Durch G. v. 22.12.2014[5] erfolgte eine redaktionelle Korrektur des § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 EStG, indem das durch die vorangegangene Änderung fehlerhaft gestrichene Wort "zahlt" wieder ergänzt wurde.

Durch G. v. 7.11.2016[6] wurde in § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 EStG mit Wirkung ab Vz 2017 die Möglichkeit der Pauschalierung für die vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn unentgeltlich oder verbilligt vorgenommene Übereignung einer Ladevorrichtung für Elektro- oder Hybridelektrofahrzeuge i. S. d. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 Halbs. 2 EStG an den Arbeitnehmer sowie für Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für den Erwerb und die Nutzung der Ladevorrichtung eingefügt. Die Pauschalierungsmöglichkeit wurde durch § 52 Abs. 37c EStG bis Ende 2020 befristet.

Durch G. v. 12.12.2019[7] wurde in § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 EStG mit Wirkung ab Vz 2020 die Möglichkeit der Pauschalierung für die vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn unentgeltlich oder verbilligt vorgenommene Übereignung eines betrieblichen Fahrrads eingefügt. Zugleich wurde die in § 40 Abs. 2 S. 2 und 3 EStG geregelte Pauschalierung bei Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und beruflich veranlassten Fahrten im Hinblick auf die bereits m. W. ab dem Vz 2019 in § 3 Nr. 15 EStG eingefügte Steuerbefreiung für Zuschüsse des Arbeitgebers für Fahrten des Arbeitnehmers mit öffentlichen Verkehrsmitteln mit Wirkung und für die unentgeltliche oder verbilligte Gewährung von Jobtickets vom Vz 2020 umgestaltet. Die der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 15 EStG unterliegenden Zuwendungen kann der Arbeitgeber anstelle der Steuerbefreiung nach § 40 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 EStG einheitlich für alle Bezüge eines Kj., auch wenn diese nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden, mit einem Pauschsteuersatz von 25 % besteuern, ohne dass dies beim Arbeitnehmer zu einer Minderung der nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 2 und Abs. 2 EStG abziehbaren Werbungskosten führt. Bemessungsgrundlage der pauschalen LSt sind nach § 40 Abs. 2 S. 4 die Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich USt. Die nicht der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 15 EStG unterliegenden Zuwendungen des Arbeitgebers können nach § 40 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 Buchst. a und b EStG unverändert mit einem Pauschsteuersatz von 15 % besteuert werden. Schließlich wurde die in § 52 Abs. 37c S. 1 EStG enthaltene Befristung der Pauschalierung nach § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 EStG bis Ende 2030 verlängert.

Durch G. v. 21.12.2020[8] wurde in § 40 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 EStG mit Wirkung ab Vz 2021 (§ 52 Abs. 37c S. 2 EStG) eine Pauschalierungsmöglichkeit für Freifahrtberechtigungen von Soldaten nach § 30 Abs. 6 Soldatengesetz eingefügt (Rz. 40g).

[1] BStBl I 1974, 530.
[2] BStBl I 2013, 188.
[3] BStBl I 2013, 802.
[4] BStBl I 2014, 1126.
[5] BStBl I 2015, 58.
[6] BGBl I 2016, 2498.
[7] BGBl I 2019, 2451.
[8] BGBl I 2020, 3096.

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