Rz. 165

Unter einer geschlossenen Anlage ist eine Zusammenfassung von Maschinen und anderen Vorrichtungen zu verstehen, die durch ineinander greifende Arbeitsabläufe einen kontinuierlichen Be- und Verarbeitungsprozess und/oder Transport und Lagerung ermöglichen. Eine geschlossene Anlage ist kein einheitliches Wirtschaftsgut, wenn sie nicht in einem Zug installiert wird, die Teile der Anlage weitgehend auswechselbar sind und durch neue technische Entwicklungen nicht insgesamt infrage gestellt werden.[1] Bei einer Wasserversorgungsanlage sind daher Quellen- und Brunnenanlage, Pumpwerk, Hochbehälter und Rohrnetz einschließlich Hausanschlüsse jeweils eigenständige Wirtschaftsgüter. Das Leitungsnetz ist jedoch ein einheitliches Wirtschaftsgut, das nicht mehr unterteilbar ist. Weitere Beispiele für eine geschlossene Anlage sind Hochofen mit Zubehör, Breitbandwalzstraße mit Zubehör, Elektrizitätsleitungsnetz einschließlich Masten, Gasleitungen, Öl- und Produktpipelines usw.

Gegenstände, die i. d. S. eine geschlossene Anlage bilden, können als ein einheitliches Wirtschaftsgut in das Bestandsverzeichnis eingetragen werden, wenn die AfA von der Gesamtanlage einheitlich vorgenommen wird.

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