Rz. 141

Im Zusammenhang mit dem Grundstück vorgenommene Aufwendungen können zu selbstständig bewertbaren Einheiten führen, denen daher der Charakter von Wirtschaftsgütern beizulegen ist. Das ist auch dann der Fall, wenn diese Aufwendungen dazu dienen, das Grundstück benutzbar zu machen. Sie stehen nicht in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Gebäude oder dem Grundstück.

Angenommen worden ist dies bei

  • Hofbefestigung und Straßenzufahrt: Sie sind mit dem Grund und Boden als solchem verbunden und stehen grundsätzlich nicht in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Gebäude. Sie sind keine Gebäudeteile. Sie dienen vielmehr dem Zweck, das Grundstück zu erschließen und zugänglich zu machen. Sie sind selbstständige unbewegliche Wirtschaftsgüter.[1]
  • Privatstraßen: Sie sind auch dann selbstständige unbewegliche Wirtschaftsgüter, wenn sie der erstmaligen Erschließung des Grundstücks dienen.[2]
  • Umzäunung: Sie kann zwar bei einem Mietwohngrundstück in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang zum Gebäude stehen, nicht jedoch bei einem Betriebsgrundstück. Die Umzäunung dient nicht nur dem auf dem Grundstück befindlichen Betriebsgebäude, sondern gleichzeitig auch dem Betriebsgelände insgesamt. Es handelt sich daher um ein selbstständig bewertbares unbewegliches Wirtschaftsgut.[3]
  • Entsprechendes gilt für Befestigungen für Stellplätze.

Da es sich um unbewegliche Wirtschaftsgüter handelt, sind sie keine Betriebsvorrichtungen (vgl. Rz. 142).

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