Rz. 112a

Bodenkulturen sind grundsätzlich selbstständige Wirtschaftsgüter, die je nachdem, ob sie auf Dauer dem Betrieb zu dienen oder zum Verkauf bestimmt sind, Anlage- oder Umlaufvermögen sein können. Dies betrifft stehende Ernte, Pflanzen einer Baumschule oder zum Verkauf bestimmte Pflanzen einer Gärtnerei[1], Dauerkulturen[2] und Waldbestände.[3] Vgl. im Einzelnen § 13 Rz. 358ff.

Bewertbares Wirtschaftsgut ist in diesen Fällen nicht die einzelne Pflanze (der einzelne Baum), sondern der gesamte in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang stehende Pflanzenbestand.[4]

Andererseits bildet nicht der gesamte in einem Betrieb vorhandene Waldbestand ein einheitliches Wirtschaftsgut. Eine Trennung in verschiedene Wirtschaftsgüter kann erfolgen durch geografische Faktoren (Fluss- und Bachläufe, Straßen und Wirtschaftswege), durch die Holzartenzusammensetzung und die Altersklassen. Wenn sich die einzelnen Baumbestände anhand solcher objektiver Kriterien deutlich voneinander abgrenzen, liegen jeweils gesonderte Wirtschaftsgüter vor. Ist ein Betriebsgutachten oder Betriebswerk erstellt, kann im Zweifel die darin enthaltene jeweils kleinste Einheit der forstwirtschaftlichen Waldeinteilung als selbstständiges Wirtschaftsgut angesehen werden. Zusätzlich muss dieser Einheit jedoch ein gewisses Gewicht zukommen, das von der Rechtsprechung regelmäßig mit einer Mindestgröße von 1 ha angenommen wird.[5] Ein neues Wirtschaftsgut entsteht, wenn der bisherige Bestand durch einen Kahlschlag beseitigt wird und eine neue Anpflanzung erfolgt. Geringere Einschläge (etwa Einschlag zur Bestandsverjüngung) führen nicht zu einem neuen Wirtschaftsgut und daher auch nicht zu Absetzungen und neuen Anschaffungskosten. Da der Waldbestand zu den nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens gehört, sind regelmäßige Abschreibungen nicht zulässig. Bei starkem Holzeinschlag ohne Wiederaufforstung ist eine Teilwertabschreibung möglich.

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