Rz. 65

Ein Wirtschaftsgut kann nur dann notwendiges Betriebsvermögen sein, wenn es dem Steuerpflichtigen gehört. Miteigentum des Stpfl. genügt nicht, um das ganze Wirtschaftsgut zum notwendigen Betriebsvermögen zu machen, auch dann nicht, wenn der andere Miteigentümer der Ehegatte oder ein anderer Familienangehöriger ist und das ganze Wirtschaftsgut für den Betrieb genutzt wird (zu den damit zusammenhängenden Fragen vgl. Rz. 191ff.).

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