Rz. 904a

§ 4 Abs. 9 wurde zuletzt neu gefasst m. W. v. 1.1.2015 durch G. v. 22.12.2014[1] und regelt somit weiterhin das Abzugsverbot von Aufwendungen des Stpfl. für die erstmalige Berufsausbildung sowie das Erststudium.

Dieses Abzugsverbot als Betriebsausgaben wurde bereits in § 4 Abs. 9 EStG in der ab 14.12.2011 geltenden Fassung aufgenommen, allerdings mit der Einschränkung, wenn diese Berufsausbildung oder dieses Erststudium nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden.[2]

Ob dieses Abzugsverbot verfassungsmäßig ist, konnte noch nicht entschieden werden. Der BFH hält die Regelung i. d. F. des BeitrRLUmsG v. 7.12.2011 für unzulässig und hat einige Verfahren dem BVerfG zur abschließenden Entscheidung vorgelegt.[3]

Die aktuell geltende Fassung dürfte gegen das objektive Nettoprinzip verstoßen, jedoch sehen die erstinstanzlichen Entscheidungen keinen verfassungsrechtlichen Verstoß, da es sich lediglich um die Typisierung dieser Aufwendungen handelt. So ist zwar der Abzug als Betriebsausgabe oder vorweggenommene Werbungskosten gem. § 12 Nr. 5 i. V. m. § 9 Abs. 6 EStG nicht zulässig, dafür wird der Aufwand als Sonderausgabe berücksichtigt.[4] Diese Einordnung als Sonderausgabe sei systematisch verfehlt.[5] Die abschließende Entscheidung des BVerfG steht jedoch noch aus, sodass der Ausgang einer Veranlagung oder eines Verfahrens durch einen Einspruch vorerst als offen gilt.

 

Rz. 904b

Unter "Erstausbildung" ist lt. § 9 Abs. 6 S. 2 EStG[6] (§ 9 EStG Rz. 259ff.) eine geordnete Berufsausbildung zu verstehen, die eine Mindestdauer von 12 Monaten bei vollzeitiger Ausbildung umfasst. Ebenfalls muss eine Abschlussprüfung absolviert werden. Die Teilnahme an der zwölfmonatigen Ausbildung ist nicht zwingende Voraussetzung. Wird die Abschlussprüfung einer geordneten Berufsausbildung mit der Mindestdauer von 12 Monaten bestanden, kommt dies dem Durchlaufen der gesamten Berufsausbildung gleich.

Eine geordnete Berufsausbildung liegt dann vor, wenn sie auf der internen Grundlage eines Bildungsträgers, wie z. B. einer Hochschulordnung, durchgeführt wird oder Rechts- und Verwaltungsvorschriften entspricht.

[1] BGBl I 2014, 2417.
[2] G. v. 7.12.2011, BGBl I 2011, 2592.
[3] BFH v. 17.7.2014, VI R 2/12, BFH/NV 14, 1954, anhängiges Verfahren beim BVerfG, 2 BvL 23/14; BFH v. 17.7.2014, VI R 8/12, BFH/NV 14, 1970, anhängiges Verfahren beim BVerfG, 2 BvL 24/14; BFH v. 17.7.2014, VI R 38/12, Haufe-Index 7577861, anhängiges Verfahren beim BVerfG, 2 BvL 25/14.
[4] BFH v. 17.7.2014, VI R 8/12, BFH/NV 2014, 1970, anhängiges Verfahren beim BVerfG, 2 BvL 24/14; BFH v. 17.7.2014, VI R 38/12, Haufe-Index 7577861, anhängiges Verfahren beim BVerfG, 2 BvL 25/14; BFH v. 5.11.2013, VIII R 22/12, BFH/NV 2014, 238.
[5] Klein, DStR 2014, 781; Cropp, FR 2016, 63, 64.
[6] § 9 Abs. 6 neu gefasst m. W. v. 1.1.2015 durch G. v. 22.12.2014, BGBl I 2014, 2417.

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