Rz. 586

Im allgemeinen Sprachgebrauch wird als "Ausgabe" eine zweckgerichtete Übertragung von Geld oder Geldeswert auf einen Dritten bezeichnet. Die Zahlung eines Kaufpreises für ein aktivierungspflichtiges Wirtschaftsgut ist danach eine Ausgabe, die Beschädigung eines Vermögensgegenstands oder seine Wertminderung durch Gebrauch dagegen nicht.

Das Gesetz verwendet die Begriffe "Aufwendungen", "Aufwand" und "Ausgabe" undifferenziert. So bezeichnet § 4 Abs. 5 EStG Betriebsausgaben als "Aufwendungen" und fasst unter den Betriebsausgabenbegriff auch AfA und Teilwertabschreibungen (§ 4 Abs. 5 Nr. 3 EStG).

Für das Steuerrecht führt es nicht weiter, betriebswirtschaftliche Unterscheidungen in Ausgabe, Aufwand und Aufwendung zu übernehmen. Steuerrechtlich von Bedeutung ist nur die Zweiteilung in aktivierungspflichtige Ausgabe (wodurch die Ausgabe im Jahr, in dem sie anfällt, noch nicht erfolgswirksam verrechnet werden kann) und Betriebsausgabe, die im Jahr, in dem sie anfällt, in die Gewinn- und Verlustrechnung erfolgswirksam eingestellt wird. Betriebsausgaben sind danach alle Positionen, die in der Gewinn- und Verlustrechnung erfolgswirksam werden.[1] Andere Unterscheidungen sind möglich (z. B. in der Betriebswirtschaft auch sinnvoll), führen im Steuerrecht aber nicht weiter.

Daraus folgt, dass auch Abschreibungen (Abschreibungen für Abnutzung, für Substanzverringerung, Teilwertabschreibungen, Sonderabschreibungen) unter den Begriff der Betriebsausgaben fallen. Die Rspr. geht als selbstverständlich und ohne weitere Begründung davon aus, dass Abschreibungen Betriebsausgaben sind.[2]

 

Rz. 587

Ob und wann betriebliche Aufwendungen sofort abziehbare Betriebsausgabe (Aufwand) sind, hängt nicht so sehr von systematischen Definitionen und Unterscheidungen ab, sondern davon, ob der Gewinn durch Bestandsvergleich oder durch Überschussrechnung ermittelt wird.

Im Bereich des Vermögensvergleichs wirkt sich ein betrieblicher, nicht aktivierungspflichtiger Aufwand bereits bei Entstehen der Zahlungsverbindlichkeit als Aufwand aus, nicht erst bei Ausgabe der Zahlungsmittel. Der ergebniswirksame Aufwand kann bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Rückstellungsbildung sogar schon vor dem Zeitpunkt des Entstehens der Zahlungsverpflichtung liegen. Bei Gewinnermittlung durch Überschussrechnung kommt es erst bei der Verausgabung von Zahlungsmitteln zur Ergebniswirksamkeit.

Geht der Aufwand in ein aktivierungspflichtiges Wirtschaftsgut ein, so ist er zuerst ergebnisneutral. Er wirkt sich erst über den Wertverzehr des Wirtschaftsguts durch Abschreibungen als Aufwand ergebniswirksam aus, bei nicht abschreibbaren Wirtschaftsgütern erst bei der Veräußerung bzw. Entnahme. Dies gilt nach § 4 Abs. 3 S. 3, 4 EStG auch für die Überschussrechnung.

 

Rz. 588

Betriebsausgaben können nur "Ausgaben" sein, entweder sofort bei der Ausgabe oder durch Abschreibung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in einem späteren Zeitraum als dem der physischen Ausgabe. Immer liegt aber eine physische Ausgabe von Geld oder Geldeswert zugrunde. Daraus folgt, dass fiktive (ersparte) Kosten, etwa durch Mitarbeit des Stpfl. oder unentgeltliche Mitarbeit von Familienangehörigen, keine Betriebsausgaben sein können.[3]

Ebenfalls keine Betriebsausgaben können Aufwendungen sein, die das Vermögen des Stpfl. nicht endgültig verlassen, sondern bei denen feststeht, dass sie in das Vermögen des Stpfl. zurückfließen werden.[4]

[1] Vgl. v. Bornhaupt, in Söhn, Die Abgrenzung der Betriebs- und Berufssphäre von der Privatsphäre, DStJG, Köln 1980, 149ff., 160.
[2] BFH v. 28.11.1977, GrS 2, 3/77, BStBl II 1978, 105.
[4] Hessisches FG v. 23.11.1998, 4 K 6322/97, EFG 1999, 459 für Aushilfslöhne eines gemeinnützigen Vereins im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs, die als Spenden zurückfließen sollten.

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