Rz. 89

§ 3c Abs. 2 S. 9 EStG wurde mit Unternehmensteuerreformgesetz 2008 v. 14.8.2007[1] eingefügt und ordnet die sinngemäße Geltung des § 8b Abs. 10 KStG an. Die Vorschrift ist – mangels Sonderregelung in § 52a Abs. 4 EStG – ab dem Vz 2008 anzuwenden (§ 52a Abs. 1 EStG).

Die Regelung soll Gestaltungen bei der "Wertpapierleihe" verhindern, bei denen Kreditinstitute oder Versicherungsunternehmen, deren Gewinnausschüttungen nach § 8b Abs. 7 bzw. 8 KStG voll stpfl. sind, Anteile an eine andere Kapitalgesellschaft verleihen, bei der die Ausschüttungen steuerfrei sind. Eine solche Gestaltung kann bei der entleihenden Kapitalgesellschaft aufgrund des voll abzugsfähigen Überlassungsentgelts zu einem steuerlichen Verlust führen, der wirtschaftlich nicht eingetreten ist. Dies soll § 8b Abs. 10 KStG verhindern, indem der Abzug der Überlassungsentgelte als Betriebsausgabe steuerlich versagt wird.[2]

 

Rz. 90

Die in § 3c Abs. 2 S. 9 EStG angeordnete sinngemäße Geltung des § 8b Abs. 10 KStG hat zur Folge, dass bei einkommensteuerpflichtigen Entleihern der Betriebsausgabenabzug für das Überlassungsentgelt anteilig[3], also zu 40 % ausgeschlossen ist.

Rz. 91 und 92 einstweilen frei

[1] BGBl I 2007, 1912.
[2] BT-Drs. 16/4841, 47: dazu vgl. auch Obermann/Brill/Füllbier, BB 2007, 1647ff.; Häuselmann, DStR 2007, 1379ff.
[3] BT-Drs. 16/4841, 47.

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