Rz. 6

§ 3c Abs. 1 EStG gilt sowohl für unbeschränkt oder beschränkt einkommensteuerpflichtige (natürliche) Personen als auch – über § 8 Abs. 1 KStG – für unbeschränkt oder beschr. körperschaftsteuerpflichtige Personen.

 

Rz. 7

Der Anwendungsbereich der Vorschrift wird bei natürlichen Personen, bei denen die Betriebsvermögensmehrungen bzw. Einnahmen dem Teileinkünfteverfahren unterliegen, durch die Regelung des § 3c Abs. 2 EStG eingeschränkt. § 3c Abs. 2 EStG geht Abs. 1 als speziellere Regelung vor. § 3c Abs. 1 Halbs. 2 EStG hat insoweit nur deklaratorische Bedeutung.

 

Rz. 8

Bei körperschaftsteuerpflichtigen Personen ist § 3c Abs. 1 EStG bei Einnahmen aus Beteiligungen an anderen Körperschaften nach § 8b Abs. 1 und 2 KStG nicht anzuwenden (§ 8b Abs. 3 S. 2 und § 8b Abs. 5 S. 2 KStG).

 

Rz. 9

Bei beschr. einkommensteuer- oder körperschaftsteuerpflichtigen Personen ist zudem § 50 Abs. 1 S. 1 EStG zu beachten. Danach dürfen beschr. Stpfl. Betriebsausgaben oder Werbungskosten nur insoweit abziehen, als sie mit inländischen Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.

 

Rz. 10

Das Abzugsverbot des § 3c Abs. 1 EStG gilt nur für Betriebsausgaben oder Werbungskosten, also nur im Rahmen der Einkünfteermittlung. Es gilt nicht für Ausgaben, die erst von der Summe der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 EStG), dem Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 4 EStG) oder vom Einkommen (§ 2 Abs. 5 EStG) abgezogen werden. So gilt es insbesondere nicht für Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen. Für Sonderausgaben bestehen jedoch vergleichbare Regelungen, z. B. in § 10 Abs. 1a Nr. 2 S. 1 EStG für Versorgungsleistungen sowie in § 10 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG für Vorsorgeaufwendungen. Bei den außergewöhnlichen Belastungen wird durch die Vorteilsanrechnung sichergestellt, dass ein Abzug ausscheidet, wenn der Stpfl. eine Aufwandserstattung von dritter Seite erhält (§ 33 EStG Rz. 19).

 

Rz. 11

Das Abzugsverbot des § 3c Abs. 1 EStG ist nicht bei der Ermittlung der dem Progressionsvorbehalt gem. § 32b EStG unterliegenden Einkünfte zu beachten.[1] Es ist auch nicht bei der Ermittlung ausl. Einkünfte i. S. d. § 34d EStG anwendbar – weder unmittelbar noch analog.[2]

 

Rz. 12

§ 22 Nr. 4 S. 2 EStG geht als speziellere Regelung über § 3c Abs. 1 EStG hinaus und verhindert die Berücksichtigung jeglicher durch das Mandat eines Abgeordneten veranlassten Aufwendungen als Werbungskosten.[3]

 

Rz. 13

Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags kommt § 3c Abs. 1 EStG über § 7 S. 1 GewStG zur Anwendung.[4] Im Hinblick auf die gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen sind § 8 Nr. 5 GewStG und § 9 Nr. 2a S. 3, Nr. 7 S. 2 und Nr. 8 S. 2 GewStG zu beachten.

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