Rz. 84
Die Vorschrift des § 3a Abs. 5 EStG erscheint als eine Art "Kompromiss" der bisherigen Rechtslagen. Während § 3 Nr. 66 EStG a. F. noch eine unternehmerbezogene Schuldbefreiung kannte, war diese unter dem Regime des Sanierungserlasses nicht vorgesehen.
Rz. 85
§ 3a Abs. 5 EStG stellt auch Betriebsvermögensmehrungen bzw. Betriebseinnahmen in den Grenzen des § 3a Abs. 1 S. 1 EStG und § 3a Abs. 3 EStG steuerfrei, die aus einer nach §§ 286ff. InsO erteilten Restschuldbefreiung, einem Schuldenerlass aufgrund eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplans zur Vermeidung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens nach §§ 304ff. InsO oder aufgrund eines Schuldenbereinigungsplans, dem in einem Verbraucherinsolvenzverfahren zugestimmt wurde oder wenn diese Zustimmung durch das Insolvenzgericht ersetzt wurde, resultieren. Dies erfolgt unabhängig davon, ob eine unternehmensbezogene Sanierung nach § 3a Abs. 2 EStG gegeben ist. Eine entsprechende Anwendung des § 3a Abs. 1 S. 2 und 3 EStG wird nicht angeordnet, da es sich nicht um eine unternehmensbezogene Sanierung handelt.
Rz. 86
Obgleich der Gesetzgeber mit der Aufzählung in § 3a Abs. 5 EStG wohl einen abschließenden Maßnahmenkatalog im Blick hatte[1], wird bereits eine analoge Anwendung der Vorschrift auf weitere Fallkonstellationen diskutiert. Hierzu gehört insbesondere der Insolvenzplan, der nur auf die Entschuldung des Unternehmers abzielt, da dieser eine Restschuldbefreiung nur substituieren soll.[2]
Rz. 87
Speziell bei der Restschuldbefreiung ist zu beachten, dass ein Ertrag erst in dem Jahr entsteht, in dem die Restschuldbefreiung eintritt.[3] Wurde der Betrieb vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgegeben, liegt allerdings ein in das Jahr der Aufstellung der Aufgabebilanz nach § 16 Abs. 3 EStG zurückwirkendes Ereignis nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO vor.[4]
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