Rz. 1

Die §§ 38ff. EStG gehören zu den Regelungen des EStG, die die Steuererhebung betreffen. Sie bilden die Rechtsgrundlage für ein besonderes Erhebungsverfahren bei der ESt, den LSt-Abzug bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. § 38 EStG begründet bei diesen Einkünften die Verpflichtung zum Steuerabzug. Die Vorschrift tritt damit neben § 43 EStG für die KapESt, § 48 EStG für die Bauabzugsteuer und § 50a EStG für die Abzugsteuer bei grenzüberschreitenden Sachverhalten, die ebenfalls Regelungen zur Erhebung der ESt durch Steuerabzug enthalten. Die im LSt-Abzugsverfahren eingezogenen Beträge werden auf die Jahressteuerschuld angerechnet.[1] Nur der dann verbleibende Restbetrag bildet die Abschlusszahlung und unterliegt dem allgemeinen Erhebungsverfahren; ein sich nach der Anrechnung ergebender Erstattungsbetrag wird an den Stpfl. ausgezahlt.[2]

 

Rz. 2

Die §§ 38ff. EStG enthalten i. d. R. nur verfahrensrechtliche Vorschriften über die Erhebung der ESt bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. Sie begründen die Steuerpflicht der Einkünfte grundsätzlich nicht, sondern knüpfen an die in § 19 EStG geregelte Steuerpflicht an.

 

Rz. 2a

Nur vereinzelt enthalten die §§ 38ff. EStG materiell-rechtliche Regelungen zur Höhe der Steuerschuld. Das gilt insbesondere für die Pauschalierungstatbestände der §§ 40ff. EStG. Diese Vorschriften sind systematisch in dem Titel über das "Erhebungsverfahren" falsch eingeordnet; sie hätten, als besondere Steuer auf die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, im Zusammenhang mit § 19 EStG geregelt werden müssen. Nicht nur verfahrensrechtliche, sondern auch materiell-rechtliche Bedeutung hat darüber hinaus § 42d EStG über die Haftung des Arbeitgebers; die Regelung im Zusammenhang mit den §§ 38ff. EStG rechtfertigt sich aus der Sachnähe der Arbeitgeberhaftung zur LSt-Abzugspflicht des Arbeitgebers.

[1] § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG für die Abzugsteuern einschl. LSt; Rz. 8.

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