Rz. 4b

Zuwendungsempfänger i. S. d. § 37b Abs. 1 EStG sind bis auf die Privatkunden alle Personen wie Geschäftsfreunde, Kunden, fremde Arbeitnehmer, Politiker oder den Stpfl. beratende Rechtsanwälte oder Steuerberater. Wird die Zuwendung an einem Familienangehörigen dieses Personenkreises geleistet, gilt es als Zuwendung an die genannten Personen.[1] Zuwendungen an ausl. Empfänger sind nicht in die Bemessungsgrundlage der Pauschalierung einzubeziehen, wenn sie im Inland nicht einkommensteuerpflichtig sind.[2]

 

Rz. 5

Als weitere Voraussetzung müssen die Zuwendungen zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht werden. Die Zuwendungen müssen ergänzend zu einem synallagmatischen Leistungsaustausch hinzutreten, in dem die Zuwendungen zwar nicht geschuldet, aber durch den Leistungsaustausch veranlasst sind. Die Zuwendungen dürfen daher nicht unabhängig von einem bestehenden Leistungsverhältnis oder zur Anbahnung eines Vertragsverhältnisses erbracht werden, sie dürfen nicht die alleinige Leistung sein.[3] Dabei ist es unbeachtlich, ob der Empfänger einen Rechtsanspruch auf die Zuwendungen hat oder diese freiwillig vom Zuwendenden erbracht werden.[4]

Nimmt der private Kunde an einer "Punktesammelaktion" teil, bei der er für einen bestimmten Einkauf, z. B. i. H. v. 10 EUR, einen Punkt erhält, und bekommt er je nach der Anzahl der gesammelten Punkte eine Prämie, wird Letztere Bestandteil der Hauptleistung, sodass es für eine Pauschalierung an einer zusätzlichen Leistung fehlt. Eine zusätzliche Leistung liegt auch nicht vor, wenn für bestimmte Verkaufserfolge des Zuwendungsempfängers, hier Kameras, dem Verkäufer/Zuwendungsempfänger eine Prämie gewährt wird. da es an einem synallagmatischen Leistungsaustausch zwischen Zuwendenden und Zuwendungsempfänger fehlt und die Zuwendung die alleinige Leistung zwischen Zuwendenden und Zuwendungsempfänger ist.[5] Dies gilt auch für Gewinne aus Verlosungen, Preisausschreiben und sonstigen Gewinnspielen sowie Prämien aus (Neu-)Kundenwerbungsprogrammen und Vertragsneuabschlüssen.[6]

Die während des Gesetzgebungsverfahrens vorgenommene Einfügung stellt sicher, dass die Sachzuwendungen, die als Belohnungen zusätzlich zum zugesagten Entgelt gewährt werden (z. B. Incentivereisen), pauschaliert besteuert werden können.[7]

 

Rz. 6

Die bisherigen Verwaltungsregelungen, wonach Bewirtungsaufwendungen aus geschäftlichem Anlass i. S. d. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG nicht zu Einnahmen des Bewirteten führen[8], werden durch die Neuregelung nicht berührt. Nach Auffassung der Finanzverwaltung werden sog. Streuwerbeartikel und geringwertige Warenproben, deren Wert 10 EUR nicht übersteigt, nach wie vor nicht besteuert und fallen daher nicht in den Anwendungsbereich des § 37b EStG.[9] Der BFH hatte diese Auffassung zu Recht verworfen, da hierfür jede Rechtsgrundlage fehlt.[10] Die Finanzverwaltung wendet diese Regelung aber weiterhin an.

Bei gemischten Zuwendungen, die teils Geschenk, teils Bewirtung, teils Besuch kultureller oder sportlicher Veranstaltungen sind, kann die Aufteilung der Finanzverwaltung[11] übernommen werden, es sei denn, die Zuwendungen sind Teil einer Gesamtleistung, die insgesamt unter § 37b EStG fällt. Das ist z. B. der Fall bei einer Bewirtung auf einer Incentivereise, wenn die Reise mindestens eine Übernachtung umfasst, oder die Zuwendung findet im Rahmen von Repräsentationsmaßnahmen i. S. d. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG statt (z. B. Einladung zu einem Golfturnier, einem Segeltörn oder zu einer Jagdgesellschaft).[12]

[1] Loschelder, in Schmidt, EStG, 2019, § 37b EStG Rz. 2.
[3] BFH v. 12.12.2013, VI R 47/12, BFH/NV 2014, 611; z. B. Incentivereisen; BFH v. 1.8.2019, VI R 32/18, BFH/NV 2019, 1401, zur Pauschalierung nach § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 5, § 40 Abs. 2 S. 2 EStG; Ettlich, in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 37b EStG Rz. 47; Loschelder, in Schmidt, EStG, 2019, § 37b EStG Rz. 6.
[5] BFH v. 21.2.2018, VI R 25/16, BFH/NV 2018, 678; Geserich, DStR 2015, 561; Loschelder, in Schmidt, EStG, 2019, § 37b EStG Rz. 6.
[7] BR-Drs. 622/06.
[11] BMF v. 22.8.2005, IV B 2 – S 2144 – 41/05, BStBl I 2005, 845 betr. VIP-Logen: 40 % für Werbung, 30 % für Bewirtung, 30 % für Geschenke = jeweils keine Zuwendungen.
[12] BMF v. 19.5.2015, IV C 6 – S 2297-b/14/10001, Rz. 10, 15, BStBl I 2015, 468; Loschelder, in Schmidt, EStG, 2019, § 37b EStG Rz. 7.

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