Rz. 16

Gem. § 37 Abs. 2 EStG a. F. konnte die jeweilige OFD nach pflichtgemäßem Ermessen für Stpfl., die überwiegend Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielen, abweichende Vorauszahlungszeitpunkte bestimmen. Das galt auch für Stpfl., die überwiegend Einkünfte oder Einkunftsteile aus nichtselbstständiger Arbeit erzielen, die nicht der LSt unterliegen.[1]§ 37 Abs. 2 EStG wurde allerdings durch G. v. 19.12.2008[2] ab Vz 2009 aufgehoben, da die Vorschrift keine wesentliche praktische Bedeutung hatte.

 

Rz. 17

Stpfl., die überwiegend, d. h. zu mehr als 50 %[3], Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielen, hatten nach Verfügungen der OFD Vorauszahlungen an drei Terminen zu zahlen, je ein Viertel am 10.3. und 10.6. und die Hälfte des Jahresbetrags am 10.12. Dies galt auch, wenn die Einkünfte allein aus Forstwirtschaft mehr als 50 % betragen, die dagegen stehende Regelung ist aufgehoben worden.[4] Mit dieser Regelung sollte den Besonderheiten der Land- und Forstwirtschaft Rechnung getragen werden, da zum eigentlich dritten Vorauszahlungstermin 10.9. die Ernte regelmäßig nicht verkauft ist, sodass dem Land- und Forstwirt zu diesem Zeitpunkt nur geringe liquide Mittel zur Verfügung stehen dürften. Die Regelung galt auch bei der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen gem. § 13a EStG.

Rz. 18 und 19 einstweilen frei

[1] Hildesheim, in Littmann/Bitz/Pust, EStG, § 37 EStG Rz. 32.
[2] BStBl I 2009, 74.
[3] Ettlich, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 37 EStG Rz. 76.
[4] Stolterfoht, in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 37 EStG Rz. C 1ff.

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