Rz. 9

Die ESt-Vorauszahlungen entstehen jeweils mit Beginn des Kalendervierteljahrs, in dem die Vorauszahlungen zu entrichten sind, d. h., die Entstehung hängt von der Fälligkeit des Abs. 1 S. 1 ab. Nach dieser Fälligkeitsregelung des § 37 Abs. 1 S. 2 Halbs. 1 EStG entstehen die Vorauszahlungen zum 1.1., 1.4., 1.7. und 1.10. eines jeweiligen Jahres. Die Bestimmung abweichender Zahlungszeitpunkte nach Abs. 2 durch die jeweilige OFD ist ab Vz 2009 weggefallen. Wird die Steuerpflicht erst im Lauf des Jahrs begründet, entsteht die Vorauszahlung allerdings erst mit Begründung der Steuerpflicht. Dies betrifft Fälle des Zuzugs aus dem Ausland oder der Geburt. Sie können mangels Bestehens der Steuerpflicht von der Grundregelung nicht erfasst werden. Bei Zuzug aus dem Ausland am 15.8. entsteht die Vorauszahlung, die am 10.9. zu entrichten ist, zum 15.8. Für den folgenden Termin bleibt es bei der Entstehung zum 1.10.

 

Rz. 9a

Ohne Bedeutung für das Entstehen der Vorauszahlungen ist, ob die Steuerpflicht, z. B. durch den Tod des Stpfl., danach wieder wegfällt. Bei einer nachträglichen Erhöhung der Vorauszahlungen nach § 37 Abs. 4 EStG entsteht die Vorauszahlung mit Bekanntgabe des Steuerbescheids, der die Vorauszahlung festsetzt. § 37 Abs. 1 S. 2 EStG gilt für nachträgliche Vorauszahlungen nicht; § 37 Abs. 3 S. 3 EStG enthält keine Regelung. Somit gilt § 38 AO, wonach der Steueranspruch mit Tatbestandsverwirklichung entsteht. Hierbei ist aber zu beachten, dass die Festsetzung nach Abs. 3 S. 3 eine Ermessensentscheidung ist, sodass die erhöhte Vorauszahlung erst mit Ausübung des Ermessens, also der Bekanntgabe des Steuerbescheids nach § 124 AO, entstehen kann.[1]

 

Rz. 10

Für Steuerabzugsbeträge bestehen gesonderte Entstehungszeitpunkte, sodass während des Vz nicht von einer einheitlichen Steuerschuld und einem einheitlichen Entstehungszeitpunkt gesprochen werden kann. Gem. § 38 Abs. 2 S. 2 EStG entsteht die LSt mit Zufluss des Arbeitslohns beim Arbeitnehmer, also regelmäßig monatlich; gem. § 44 Abs. 1 S. 2 EStG entsteht die KapESt in dem Zeitpunkt, in dem die Kapitalerträge dem Gläubiger zufließen. Das kann monatlich, viertel-, halb- oder jährlich geschehen.

 

Rz. 11

Der Steueranspruch entsteht an den genannten Terminen nur dem Grunde, nicht der Höhe nach. Mit Ablauf des Vz stehen Steuerschuld und Steuerabzugsbeträge zwar unabänderbar fest, sodass der später ergehende Steuerbescheid, der die Höhe der Steuerschuld konkretisiert, lediglich klarstellende Bedeutung hat. Gleichwohl sind die Vorauszahlung nach § 37 Abs. 3 S. 2 EStG nicht in jedem Fall nach dem Ergebnis der letzten Veranlagung zu bemessen (dann m. E. auch Entstehen der Höhe nach), sondern nur grundsätzlich, d. h., abweichende Entscheidungen sind zulässig (Rz. 25).[2] An die Entstehung knüpft die (eigentlich selbstverständliche) Rechtsfolge an, dass der Anspruch vor Entstehung nicht entrichtet zu werden braucht, der Anspruch vor Entstehung nicht fällig werden kann. Nach § 170 Abs. 1 AO knüpft der Beginn der Festsetzungsverjährung an die Entstehung des Anspruchs an, ferner kann die Abtretung von Erstattungsansprüchen nach § 46 AO erst nach ihrer Entstehung dem FA angezeigt werden.

[1] BFH v. 22.10.1981, IV R 81/79, BStBl II 1982, 446; Stolterfoht, in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 37 EStG Rz. B 8;a. A. Loschelder, in Schmidt, EStG, 2022, § 37 EStG Rz. 22; Ettlich, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 37 EStG Rz. 67.
[2] Loschelder, in Schmidt, EStG, 2022, § 37 EStG Rz. 15; Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 38 AO Rz. 18.

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