Rz. 58a

Nach altem Recht musste gegenüber dem zuständigen FA (nur) eine Anzeige erstattet werden und eine Zahlung in Höhe des unterbliebenen Steuerabzugs auf Kapitalerträge geleistet werden. Nach der Änderung durch Art. 1 des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften ("JStG 2019") vom 12.12.2019[1] m. W. v. 18.12.2019 muss nach § 36a Abs. 4 S. 1 Nr. 2 EStG zudem die KapESt i. H. v. 15 % der Kapitalerträge nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck auf elektronischem Weg angemeldet werden. Die Änderung des § 36a Abs. 4 EStG dient ausweislich der Gesetzesbegründung der verfahrensrechtlichen Konkretisierung der Anzeige-, Anmeldungs- und Zahlungspflichten der Stpfl.[2] Es wurde zudem durch den geänderten Wortlaut klargestellt, dass es sich um eine Steueranmeldung handelt.[3] Damit steht die Anzeige einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Als amtlicher Vordruck ist auch nach der Änderung weiterhin die KapESt-Anmeldung zu verwenden.

[1] BGBl I 2019, 2451.
[2] BT-Drs. 19/13436, 97.
[3] BT-Drs. 19/13436, 97.

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