Rz. 53

Für die Fälle, in denen bei einem – ansonsten grundsätzlich der ESt und KSt unterliegenden – Stpfl. aufgrund einer Steuerbefreiung kein Steuerabzug vorgenommen oder dem ein Steuerabzug erstattet wurde und der die Voraussetzungen für eine Anrechenbarkeit der KapESt nach den § 36a Abs. 1 bis 3 EStG nicht erfüllt, normiert § 36a Abs. 4 S. 1 Nr. 1 EStG zunächst eine Anzeigepflicht des Stpfl. über diesen Sacherhalt gegenüber dem zuständigen FA. Zudem besteht nach § 36a Abs. 4 S. 1 EStG eine Anmeldeverpflichtung (Nr. 2) der KapESt i. H. v. 15 % der Kapitalerträge i. S. d. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a und Abs. 1 S. 4 EStG und eine Zahlungsverpflichtung (Nr. 3) des Stpfl. in Höhe der nach Nr. 2 angemeldeten Steuer. In § 36a Abs. 4 S. 2 EStG wird schließlich die Frist für Anzeige, Anmeldung und Entrichtung i. S. d. S. 1 geregelt. Nach der Entwurfsbegründung des InvStRefG sollen durch die Vorschrift Steuerumgehungsgestaltungen durch die Veräußerung an steuerbegünstige Personen ausgeschlossen werden.[1] Im Fokus des Gesetzgebers stehen insbesondere Hedgefonds, die derzeit gezielt für die Zwecke der Umgehung der Dividendenbesteuerung eingesetzt werden.[2]

[1] BT-Drs. 18/8739, 114.
[2] BT-Drs. 18/8739, 114.

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