Rz. 52
Nach dem Wortlaut des § 36a Abs. 3 S. 2 EStG sind nicht nur Kurssicherungs- oder Termingeschäfte des Stpfl. selbst, sondern auch solche über nahestehende Personen schädlich. Nach der Gesetzesbegründung soll dies Umgehungsgestaltungen insbesondere bei verbundenen Unternehmen und Konzernstrukturen verhindern.[1]
Unter nahestehende Person sind solche i. S. d. § 1 Abs. 2 AStG gemeint.[2]
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