Rz. 32

§ 36a Abs. 2 EStG definiert die Mindesthaltedauer. Nach § 36a Abs. 2 S. 1 EStG umfasst die Mindesthaltedauer 45 Tage und muss innerhalb eines Zeitraums von 45 Tagen vor und 45 Tagen nach der Fälligkeit der Kapitalerträge erreicht werden. Die Regelung lehnt sich an Vorschriften aus Australien und USA an.[1]

Daraus ergibt sich ein Mindesthaltezeitraum von 91 Tagen: 45 Tage vor Fälligkeit + 45 Tage nach Fälligkeit + Tag der Fälligkeit.

 

Rz. 33

Der Begriff "Tag" schließt in Abgrenzung zum Begriff "Handelstage" auch Sonnabende, Sonntage und gesetzlich anerkannte Feiertage ein.[2]

[1] BT-Drs. 18/8739, 114.
[2] BT-Drs. 18/8739, 114.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge