Rz. 27
Nach § 36a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 3 EStG muss der Stpfl. hinsichtlich der den Kapitalerträgen zugrunde liegenden Anteilen oder Genussscheinen während der Mindesthaltedauer nach § 36a Abs. 2 EStG ununterbrochen das Mindestwertänderungsrisiko tragen, das in § 36a Abs. 3 EStG definiert ist.
Zum Mindestwertänderungsrisiko nach § 36a Abs. 3 EStG wird auf die Ausführungen in Rz. 42ff. verwiesen.
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