Rz. 68

Nach § 36a Abs. 5 Nr. 2 EStG ist die Anrechnungsbeschränkung des § 36a Abs. 1 bis 4 EStG zudem nicht anwendbar,wenn der Stpfl. bei Zufluss der Kapitalerträge seit mindestens einem Jahr ununterbrochen wirtschaftlicher Eigentümer der Aktien oder Genussscheine ist. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass bei einer Langfristanlage – die er ab einem Jahr Eigentum als gegeben ansieht – keine Steuerumgehungen zu erwarten sind.[1] Zum wirtschaftlichen Eigentum nach § 39 AO vgl. Rz. 25ff.

[1] BT-Drs. 18/8045, 135.

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