Rz. 67

Hintergrund der 20.000 EUR-Grenze ist ausweislich der Gesetzesbegründung, dass sich der administrative und finanzielle Aufwand für eine Steuerumgehungsgestaltung nur bei entsprechend großer Steuerersparnis rechnen soll.[1] Weiter sollen auch Kleinanleger nicht mit dem Nachweis der Einhaltung der Mindesthaltedauer belastet werden.[2] Zudem wird in der Gesetzesbegründung angeführt, dass der Finanzverwaltung nur begrenzte Prüfungskapazitäten zur Verfügung stehen, die auf die fiskalisch relevanten Fälle konzentriert werden sollen.[3]

[1] BT-Drs. 18/8045, 135; BT-Drs. 18/8739, 114.
[2] BT-Drs. 18/8045, 135.
[3] BT-Drs. 18/8045, 135.

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