6.2.1 Antragsveranlagung nach § 25 EStG

 

Rz. 32

Bezieht der unbeschränkt Stpfl. Einkünfte, die dem Steuerabzug unterliegen, und wird er nicht ohnehin zur ESt veranlagt, weil sein zu versteuerndes Einkommen die im Einzelfall anzuwendenden Freibeträge und Pauschbeträge nicht übersteigt, kann er nach § 25 EStG die Veranlagung zur ESt beantragen, um in den Genuss der Anrechnung der Steuerabzugsbeträge zu gelangen.

 

Rz. 32a

Nach § 1 Abs. 3 EStG können Steuerausländer die Veranlagung als unbeschränkt Stpfl. beantragen, soweit sie inländische Einkünfte haben. Voraussetzung ist, dass ihre Einkünfte im Kj. zu mindestens 90 % der deutschen ESt unterliegen oder die nicht der deutschen ESt unterliegenden Einkünfte den Grundfreibetrag nach § 32a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG nicht übersteigen; dieser Betrag ist zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Stpfl. notwendig und angemessen ist.

Für Arbeitnehmer, die auf Antrag nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt werden, erfolgt die Veranlagung von Amts wegen nach § 46 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. b EStG.

6.2.2 Antragsveranlagung für Arbeitnehmer (§ 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG)

 

Rz. 33

Handelt es sich bei dem zur ESt veranlagten unbeschränkt Stpfl. um einen Arbeitnehmer, gilt für eine solche Antragsveranlagung gem. § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG.

6.2.3 Rechtsbehelf

 

Rz. 34

Die Ablehnung des Antrags auf Steuerfestsetzung (Veranlagung zur ESt) wird wie ein Steuerbescheid behandelt (§ 155 Abs. 1 S. 3 AO). Deshalb ist gegen diese Ablehnung als Rechtsbehelf der Einspruch statthaft (§ 347 AO).

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