Rz. 29

Die Vorschrift bestimmt, welche Steuerbeträge im Einzelnen mit der festgesetzten ESt abzurechnen sind. Auf die ESt werden angerechnet

  • die für den Vz entrichteten ESt-Vorauszahlungen und
  • die durch Steuerabzug erhobene ESt, soweit sie auf die bei der Veranlagung erfassten Einkünfte oder auf die nach § 3 Nr. 40 EStG oder auf die nach § 8b Abs. 1 KStG bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleibenden Bezüge entfällt und nicht die Erstattung beantragt oder durchgeführt worden ist.

Die durch Steuerabzug erhobene ESt wird nicht angerechnet, wenn die in § 45a Abs. 2 EStG oder § 45a Abs. 3 EStG bezeichnete Bescheinigung nicht vorgelegt worden ist. Soweit der Stpfl. einen Antrag nach § 32d Abs. 4 EStG oder nach § 32d Abs. 6 EStG stellt, ist es für die Anrechnung ausreichend, wenn die Bescheinigung auf Verlangen des FA vorgelegt wird. In den Fällen des § 8b Abs. 6 S. 2 KStG ist es für die Anrechnung ausreichend, wenn die Bescheinigung nach § 45a Abs. 2 EStG oder § 45a Abs. 3 EStG vorgelegt wird, die dem Gläubiger der Kapitalerträge ausgestellt worden ist.

 

Rz. 30

Technisch erfolgt mit der Abrechnung zuerst die Anrechnung der erhobenen Steuerabzugsbeträge.[1]

Erst auf den danach verbleibenden Betrag werden im Abrechnungsteil des Steuerbescheids die für den Vz entrichteten ESt-Vorauszahlungen angerechnet.

 

Rz. 31

Der Anspruch auf die Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen kann nicht abgetreten werden. Abgetreten werden kann nur der Anspruch auf Erstattung überzahlter ESt, der sich durch den Anrechnungsbetrag ergibt. Der Erstattungsanspruch entsteht wie die zu veranlagende ESt mit Ablauf des Vz .

[1] LSt, KapESt, Steuerabzug bei Bauleistungen nach § 48c Abs. 1 Satz 1 EStG und ggf. Steuerabzug nach § 50a EStG.

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