Rz. 93

Bei Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartnern, die nach den §§ 26, 26b EStG zusammen zur ESt veranlagt worden sind, wirkt die Auszahlung eines sich bei der Abrechnung zugunsten der Ehegatten ergebenden Überschusses an einen der Ehegatten auch für und gegen den anderen Ehegatten.

Die Finanzverwaltung hat die Erstattungsberechtigung bei zusammen veranlagten Ehegatten geregelt.[1] In der ESt-Erklärung benennen die Ehegatten unter den "Allgemeinen Angaben" denjenigen von ihnen, an den (d. h. auf dessen Konto) der Erstattungsbetrag überwiesen werden soll.[2]

 

Rz. 94

Die Vorschrift erlangt vor allem dann Bedeutung, wenn der Anspruch auf Erstattung überzahlter ESt abgetreten, verpfändet oder gepfändet wurde bzw. wenn eine Aufrechnung bzw. Verrechnung erfolgte.

 

Rz. 94a

Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten ist derjenige erstattungsberechtigt, der den zu erstattenden Betrag, den er mit schuldete, gezahlt hat.[3] Gegen diesen Erstattungsanspruch kann das FA daher nicht mit rückständigen Steuerschulden des anderen Ehegatten aufrechnen. Ungeachtet von der Zusammenveranlagung bleiben die Ehegatten getrennte Steuersubjekte. Die zusammenveranlagten Ehegatten sind zwar Gesamtschuldner einer Steuerschuld (§§ 44, 268 AO), nicht aber Gesamtgläubiger eines Erstattungsanspruchs.[4]

 

Rz. 94b

Zahlt das FA bei der Zusammenveranlagung aufgrund des gegenüber einem Ehegatten ergangenen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses auch den auf den anderen Ehegatten entfallenden ESt-Erstattungsbetrag an den Pfändungsgläubiger aus, so kann es von diesem die Rückzahlung dieses Betrags verlangen.[5]

[1] BMF v. 14.5.2015, IV A 3 – S 0160/11/10001, Tz. 2.1. u. 2.2., BStBl I 2015, 83; FG München v. 29.1.2019, 12 K 715/17, Haufe-Index 13014088: Erstattungsberechtigung und Reihenfolge der Anrechnung in Nachzahlungsfällen.
[2] FG Rheinland-Pfalz v. 8.2.1988, 5 K 371/87, EFG 1988, 336.

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