12.1 Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 EStG

 

Rz. 77

Im Regelfall ist die ESt für Einkünfte beschränkt Stpfl., die dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 EStG unterliegen, durch den Steuerabzug abgegolten (§ 50 Abs. 2 S. 1 EStG).

Unterhält der beschr. Stpfl. jedoch einen inländischen Betrieb und sind die Einkünfte Betriebseinnahmen dieses inländischen Betriebs, oder liegt ein sonstiger Tatbestand des § 50 Abs. 2 S. 2 EStG vor, werden die steuerabzugspflichtigen Einnahmen in die Veranlagung einbezogen und die Steuerabzugsbeträge i. S. v. § 50a Abs. 1 EStG[1] auf die ESt bzw. KSt des beschr. Stpfl. angerechnet.

[1] Zuletzt geändert durch G. v. 12.12.2019, BGBl I 2019, 2451.

12.2 Steuerabzug nach § 50a Abs. 7 EStG

 

Rz. 78

Hat das FA das Steuerabzugsverfahren nach § 50a Abs. 7 EStG[1] angeordnet, entfaltet dieser Steuerabzug keine Abgeltungswirkung. Die ESt wird in diesen Fällen nur ausnahmsweise im Wege des Steuerabzugs erhoben, wenn dies zur Sicherstellung des Steueranspruchs zweckmäßig ist.

Das Steuerabzugsverfahren nach § 50a Abs. 7 EStG ist eine Art Vorauszahlungsregelung. Ihm folgt in jedem Fall eine Veranlagung zur ESt bzw. KSt, bei der die Steuerabzugsbeträge auf die dann festgesetzte ESt bzw. KSt angerechnet werden.[2]

Der Inhalt der Rentenbezugsmitteilungen nach § 22a EStG, die die mitteilungspflichtigen Stellen (u. a. die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, die berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die Pensionskassen, die Versicherungsunternehmen) an die Finanzverwaltung übermitteln müssen, wird ab 1.1.2022 um den einbehaltenen Steuerabzugsbetrag aufgrund einer Anordnung nach § 50a Abs. 7 EStG erweitert. Ziel ist die automatische Anrechnung der einbehaltenen Beträge nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 a EStG.[3]

[1] Zuletzt geändert durch G. v. 21.12.2020, BGBl I 2020, 3096.
[3] Happe, BBK 2021, 104, Ziffer 13.

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