Rz. 76

Die Anrechnung bzw. die Erstattung von KapESt schließen sich gegenseitig aus. Die durch Steuerabzug erhobene KapESt wird nur angerechnet, soweit nicht ihre Erstattung beantragt oder durchgeführt worden ist.

Wurde einem Stpfl., dem eine Nichtveranlagungs-(NV-)Bescheinigung nach § 44a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG erteilt wurde, für Kapitalerträge, die ihm im Laufe des Vz zugeflossen sind, vom BZSt nach § 44b Abs. 1 EStG die einbehaltene und abgeführte KapESt erstattet, und ändern sich bei ihm im Anschluss daran z. B. seine Einkommensverhältnisse, sodass er nunmehr zur ESt zu veranlagen ist, dann werden auch die Kapitalerträge, für die die Erstattung der KapESt bereits durchgeführt wurde, in die Veranlagung einbezogen. Dadurch erhöht sich die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der festzusetzenden ESt; die bereits erstattete KapESt kann dann allerdings nicht mehr auf die ESt angerechnet werden.

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